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StGB NRW-Mitteilung 347/2018 vom 11.06.2018
Ermessensausübung bei Verwaltungsgebühr bedarf einer Begründung
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.01.2018 — 9 B 1540/17 — festgestellt, dass die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ausübung eines durch die maßgebliche Tarifstelle eröffneten Rahmenermessens einer Begründung bedarf. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf § 121 AO, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 KAG NRW entsprechend für Verwaltungsgebühren gilt. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
Fehlt eine Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, die nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht erforderliche Begründung, so bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob das Fehlen von Ermessenserwägungen auf einem Ermessensnichtgebrauch beruht. In diesem Fall kann eine Begründung auch nicht während des Klageverfahrens nachgeholt werden.
Ergibt die einzelfallbezogene Prüfung hingegen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt, aber lediglich die getroffene Entscheidung nicht schriftlich begründet hat, kann die nachgeschobene Begründung vom Gericht ggf. im laufenden Klageverfahren noch berücksichtigt werden.
Az.: 41.7.1.2-003/003