Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 124/2018 vom 05.12.2017

Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 23.10.2017 (Ministerialblatt NRW 2017, S. 977) eine neue Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge im Zusammenhang mit der Erhebung der Abwasserabgabe herausgegeben. Die Verwaltungsvorschrift dient der Durchführung des § 5 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2016 (GV.NRW, 2016, S. 559). Die Jahresschmutzwassermenge ist neben den Überwachungswerten für die nach § 3 Abs. 1 AbwAG des Bundes festgelegten Parameter die entscheidende Größe zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes des Bundes.

Die neue Verwaltungsvorschrift vom 23.10.2017 legt nunmehr fest, wie die Jahresschmutzwassermenge zu ermitteln ist. Die Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift erfolgte, weil das OVG NRW mit Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 20 A 1707/12) entschieden hatte, dass die „Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 04.02.1991 (MBl. NRW, 1991, S. 181) methodische Defizite beinhaltete. Die neue Verwaltungsvorschrift ist unter www.mik.nrw , Rubrik Gesetze/Verordnungen/Erlasse, Ministerialblatt Ausgabe 2017  Nr. 33 vom 28.11.2017 abrufbar.

Az.: 24.1.2 qu

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