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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 213/2022 vom 12.04.2022
Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 259 BewG / Baupreisindex
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemäß § 259 Absatz 3 Satz 4 BewG den maßgebenden Baupreisindex zur Anpassung der Normalherstellungskosten aus der Anlage 42, Teil II., zum BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bekanntgegeben, der ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Nichtwohngebäuden; November 2021; 2015 = 100) ermittelt wurde und für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden ist.
Baupreisindex (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100): 148,6
Das BMF-Schreiben (GZ IV C 7 – S 3266/22/10001 :001 DOK 2022/0152511) wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Az.: 41.6.3.1-001/003 mu