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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 158/2009 vom 04.02.2009
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft
Seit dem 01. Januar 2009 müssen Eigentümer neu errichteter Gebäude ihren Wärmebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien decken. Diese ordnungsrechtliche Vorgabe des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wird durch eine Aufstockung des bestehenden Marktanreizprogramms flankiert. Zudem erleichtert das Gesetz den Ausbau von Wärmenetzen, indem es die Kommunen zum Anschluss- und Benutzungszwang aus Klimaschutzgründen ermächtigt.
1. Ziele des Gesetzgebers
Das EEWärmeG soll daher zu einem dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien im Wärmebereich führen: Von heute 6,6 Prozent soll der Anteil bis 2020 auf 14 Prozent steigen. Insoweit beruft sich das BMU auf die im Strombereich aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bereits erzielten Erfolge. Zur Erreichung der vorgegebenen Ziele soll den Verpflichteten Flexibilität zugestanden werden, um eine im konkreten Fall geeignete und kostengünstige Lösung zu finden.
2. Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien
Als Hauptinstrument zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele dient die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung. Diese Pflicht umfasst alle Wohn- und Nichtwohngebäude, auch wenn die Immobilie vermietet wird. Als erneuerbare Energiequellen können solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie oder Biomasse eingesetzt werden. Hinsichtlich der Form erneuerbarer Energie, die eingesetzt werden soll, hat jeder Eigentümer Wahlfreiheit. Beim Einsatz von Solaranlagen müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche ausreichend. Bei einem typischen 150 m²-Neubau entspricht das einer Solaranlage mit 6 m² Fläche. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 0,03 m² Solarabsorber je m² Nutzfläche.
Biomasse kann ebenfalls zur Energieversorgung eingesetzt werden. Der traditionelle Energieträger Holz erlebt somit eine Renaissance als moderner Brennstoff. Wer sich für diese Variante entscheidet, muss mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs decken. Im Sinne einer Forderung, die der DStGB im Gesetzgebungsverfahren erhoben hat, kann neben Holzpellets aufgrund des Verweises auf die Biomasseverordnung auch Stückholz verfeuert werden. Neben Holzheizungen kann das Gesetz auch durch den Einsatz von Biogas oder Bioöl erfüllt werden. Wärmepumpen nutzen die Wärme aus dem Erdreich (Geothermie), dem Wasser oder der Luft (Umweltwärme). Mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs müssen durch die Wärmepumpe gedeckt werden. Wärmepumpen eignen sich zum Einsatz in gut gedämmten Gebäuden: Sie werden meist mit Strom angetrieben. Je geringer die zum Heizen benötigte Temperatur und je höher die Temperatur der Wärmequelle ist, desto weniger Strom benötigt die Wärmepumpe.
Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten sind auch Alternativen zugelassen: So kann das Gesetz eingehalten werden, indem die Anforderungen der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) um 15 Prozent unterschritten werden. Auch die Nutzung von Nah- und Fernwärme aus Kraft-Wärmekopplung oder Abwärme gilt genauso wie die Kombination verschiedener erneuerbarer Energien oder Ersatzmaßnahmen miteinander als Pflichterfüllung. Damit sich Gebäudeeigentümer rechtzeitig auf die neue Pflicht einstellen können, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor: Wegen der langen Planungsphase beim Bau gilt das Gesetz nicht für Gebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bereits vor dem 1. Januar 2009 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Von einer Ausdehnung der Nutzungspflicht auf Bestandsgebäude hat der Gesetzgeber abgesehen. Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Nachrüstungspflicht hatte der DStGB zurückgewiesen. Die Länder werden jedoch in § 3 Abs. 2 EEWärmeG ermächtigt, die Nutzungspflicht auch auf Bestandsgebäude auszudehnen. Dies ist derzeit in NRW nicht beabsichtigt.
3. Marktanreizprogramm
Das bestehende Marktanreizprogramm wird in das Wärmegesetz eingebettet und finanziell aufgestockt: Von 2009 bis 2012 werden jährlich bis zu 500 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Das bedeutet mehr Planungssicherheit für Investoren.
4. „Quartiersbezogene Lösungen“ auch für Kommunen
§ 6 EEWärmeG regelt die Erfüllung der Nutzungspflicht im Rahmen von so genannten quartiersbezogenen Lösungen. Der DStGB hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, dass den Kommunen ermöglicht wird, generell die Nutzungspflicht mit ihrem gesamten (neuen) Gebäudebestand zu erfüllen, statt mit jedem einzelnen Gebäude. Dies hätte dem gesetzgeberischen Willen entsprochen, die vorgegebenen Ziele möglichst flexibel zu erreichen. Stattdessen können die Kommunen wie jeder andere Eigentümer gemäß § 6 S. 1 EEWärmeG eine Untererfüllung der Nutzungspflicht in einem Gebäude nur dann durch eine Übererfüllung in einem anderen Gebäude ausgleichen, wenn alle einbezogenen Gebäude „in räumlichem Zusammenhang stehen“.
Aufgrund des Wortlauts und der Begründung des Gesetzes sowie einer Rücksprache mit dem BMU ist zu dem Tatbestandsmerkmal des „räumlichen Zusammenhangs“ folgendes zu sagen: Der räumliche Zusammenhang erfüllt zwar auch eine Funktion zur Eingrenzung der Duldungspflicht von Durchleitungen gemäß § 6 S. 2 EEWärmeG. Eine Verbindung der beteiligten Gebäude mit Leitungen ist jedoch keine Voraussetzung der gemeinsamen Pflichterfüllung. Man könnte daraus schließen, dass der räumliche Zusammenhang nur erforderlich ist, wenn die beteiligten Gebäude durch Leitungen verbunden sind. Angesichts des entgegenstehenden Wortlauts wäre hierzu eine rechtsfortbildende Auslegung der Vorschrift erforderlich, die wiederum eine Regelungslücke voraussetzt. Das BMU lehnt eine solche Auslegung ab und verweist auf den Willen des Gesetzgebers, dass grundsätzlich die Nutzungspflicht mit jedem einzelnen Gebäude erfüllt werden soll.
Folgt man dieser Auslegung, so bleibt die Frage nach der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des räumlichen Zusammenhangs. Die Gesetzesbegründung (BGBl 2008, Teil I, Nr. 36, S. 1658) stellt auf den Zweck der „Wahrung städtebaulicher Belange, insbesondere des Stadt- und Ortsbildes“ ab. Zu diesem Zweck sollen „quartiersbezogene Lösungen“ anerkannt werden. Dieser bereits im Klimaprogramm der Bundesregierung von Meseberg enthaltene Begriff ist weniger juristisch als politisch geprägt. Die Gesetzesbegründung enthält weiterhin die Aussage: „Gedacht ist vornehmlich an nachbarschaftliche Gemeinschaftslösungen, doch setzt die Bestimmung nicht voraus, dass die Grundstücke der zusammengeschlossenen Eigentümer unmittelbar aneinander grenzen“. Die zulässige räumliche Entfernung dürfte auch von der Erforderlichkeit der quartiersbezogenen Lösung zur Wahrung der in der Gesetzesbegründung genannten städtebaulicher Belange abhängen.
5. Stärkung der kommunalen Planungshoheit
Zur Erreichung der Klimaschutzziele hält die Bundesregierung eine Energiewende für erforderlich. Zukünftig sollen daher effiziente Nah- und Fernwärmenetze Wärme transportieren, die aus großen Solaranlagen und aus Tiefengeothermie stammt.
Das Gesetz erleichtert daher den Ausbau von Wärmenetzen. Es sieht vor, dass Kommunen auch im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes vorschreiben können.
Az.: II/1 600-81