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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 630/2015 vom 12.10.2015
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht
Mit Schreiben vom 05.10.2015 haben die obersten Finanzbehörden der Länder jeweils gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer, zur vorläufigen Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und zur vorläufigen Feststellung von Grundbesitzwerten veröffentlicht. Diese heben die gleich lautenden Erlasse vom 17.06.2011 (BStBl I S. 575) mit sofortiger Wirkung auf. Hinsichtlich der bisher nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorläufig durchgeführten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer ergeht nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.
Hintergrund ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 zur Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbssteuerrecht, wonach diese Regelung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu genügen, müsse eine vom Gesetzgeber eingebrachte Ersatzbemessungsgrundlage Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Das BVerfG sieht dies beim Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht gegeben. Der Gesetzgeber müsse daher rückwirkend zum 01.01.2009 eine Neuregelung bis spätestens 30.06.2016 treffen (bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar).
Der Erlass-Text sowie der in Bezug genommene Beschluss des BVerwG können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Grunderwerbsteuer abgerufen werden.
Az.: IV/1 41.6.9.1-001/003