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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 613/2004 vom 26.07.2004
Erstattungszinsen nach Paragrafen 233a und 238 AO
In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen Städte und Gemeinden bei streitigen Gewerbesteuerfestsetzungen Zinsnachteile zu befürchten haben. Grund dafür ist die erhebliche Differenz zwischen dem derzeitigen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz gemäß §§ 233a, 238 in Höhe von 6 % pro Jahr.
In einem der Geschäftsstelle bekannten Fall steht eine Gewerbesteuerforderung in Höhe von etwa 10 Mio. € im Streit, die letztlich auf Veräußerungsgewinnen beruht. Nach Einschätzung der Stadt und der beteiligten Finanzverwaltung liege die Chance, dass der gegen den Gewerbesteuermessbescheid eingelegte Rechtsbehelf erfolgreich sei, bei etwa 50 %. Die zuständige Finanzverwaltung lehne es aber derzeit noch ab, den Grundlagenbescheid zu revidieren.
Nun verfügt die Stadt über einen Betrag in Höhe von 10 Mio. €, den sie wegen des laufenden Verfahrens allenfalls kurzfristig anlegen kann; realistisch erscheint dabei derzeit ein Zinssatz von bis zu 2-3 % pro Jahr. Die Erstattungszinsen nach § 233a AO, die im nicht unwahrscheinlichen Fall einer späteren Änderung des Messbescheides an das Unternehmen zu zahlen wären, belaufen sich demgegenüber auf 6 % pro Jahr. Angesichts der Höhe der streitigen Gewerbesteuerforderung droht der Stadt daher ein erheblicher Zinsschaden. Eine rechtliche Prüfung der Angelegenheit hier im Haus kommt zu dem Ergebnis, dass es auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht möglich ist, das Risiko eines solchen Zinsschadens zu vermeiden.
Da die Niedrigzinsphase schon etwas länger anhält, stellt sich daher die Frage, inwiefern es geboten sein könnte, die Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO zu verändern bzw. eine Regelung zu schaffen, die diesen Zinssatz der jeweiligen Marktentwicklung anpasst.
Der DStGB hat deshalb das Bundesministerium der Finanzen gebeten, sich dieser Fragestellung einmal anzunehmen. Über das Ergebnis werden wir berichten.
Az.: IV/1 920-00