Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 522/2022 vom 26.09.2022

Erste Informationen zum elektronischen Informationsaustausch zur Europawahl 2024

Die 10. Wahl zum Europäischen Parlament findet im Zeitraum Mai/Juni 2024 statt.

Aus diesem Grund hat der Bundeswahlleiter bereits jetzt über relevante und absehbare Änderungen beim elektronischen Informationsaustausch zwischen den Gemeinden und dem Bundeswahlleiter bzw. zwischen den Europäischen Mitgliedstaaten informiert.

1. Informationen über in Deutschland in Wählerverzeichnisse eingetragene Unionsbürgerinnen
    und -bürger

Informationen über in Deutschland in die Wählerverzeichnisse eingetragene Unionsbürgerinnen und -bürger an deren Herkunfts-Mitgliedstaaten werden durch die Gemeinden an den Bundeswahlleiter elektronisch übermittelt. Dieser leitet die Informationen in seiner Funktion als zentrale Stelle für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Verhinderung mehrfacher Stimmabgaben an die Mitgliedstaaten weiter (§ 17a Absatz 5 Satz 3 EuWO).

Bei den vergangenen Europawahlen 2014 und 2019 wurde hierfür behelfsweise eine technische Plattform des Statistischen Bundesamtes (IDEV) genutzt. Für die kommende Wahl soll ein neues eigenes IT-Verfahren zum Einsatz kommen, das auf die wahlrechtlichen, praktischen und sicherheitstechnischen Anforderungen maßgeschneidert sein und in vielerlei Hinsicht den gemeinsamen Informationsaustausch für alle Akteure erleichtern soll. Die Entwicklung der Anwendung ist bereits beauftragt und soll Ende 2023 produktiv zur Verfügung stehen.

Die Arbeitsabläufe für die Gemeinden werden vergleichbar ausfallen wie bei den vergangenen zwei Europawahlen. Bereits absehbar ist, dass das standardisierte CSV-Format für den Export von Unionsbürgerinnen und -bürgern aus dem Wählerverzeichnis angepasst werden muss. Der Bundeswahlleiter wird sich diesbezüglich rechtzeitig mit den Ländern, den Kommunen und den Herstellern von Meldeverfahrenssoftware in Verbindung setzen.

2. Informationen über in den europäischen Mitgliedstaaten in Wählerverzeichnisse eingetragene
    Deutsche

Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung von Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er gemäß § 17 Absatz 5a Satz 1 EuWO die Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person zuletzt wohnhaft gemeldet war, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Mitteilungen an die Gemeinden werden ebenso in dem IT-Verfahren über die Oberfläche und optional im CSV-Format zum Download eingestellt.

3. Informationen über in Wählerverzeichnisse eingetragene Auslandsdeutsche

Deutsche im Ausland, die an einer bundesweiten Wahl teilnehmen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in zweifacher Ausfertigung an die Gemeinde stellen, in der sie zuletzt wohnhaft gemeldet gewesen sind. Diese prüft die Wahlrechtsvoraussetzungen und bestätigt dann, wenn eine Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt, auf der Zweitausfertigung diese Eintragung und leitet sie unverzüglich auf dem Postweg an den Bundeswahlleiter weiter (§ 17 Absatz 5 Satz 3 EuWO bzw. § 18 Absatz 5 Satz 3 BWO).

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat sich positiv dahingehend geäußert, den Änderungswunsch in der EuWO/BWO hinsichtlich eines elektronischen Datenaustauschs auch über ins Wählerverzeichnis eingetragene Deutsche im Ausland umzusetzen (siehe Schreiben an das BMI vom 31. Mai 2022). Unterrichtungen der Gemeinde sollen dann ebenso elektronisch an den Bundeswahlleiter analog nach dem unter Nr. 1 beschrieben Verfahren übermittelt werden. Für die Antragstellenden entfällt hierdurch das Ausfüllen einer Zweitausfertigung und für die Gemeinden die Bestätigung sowie den postalischen Versand dieser an den Bundeswahlleiter. Im Falle einer unzulässigen Mehrfachantragstellung oder eines gleichzeitigen Eintrages als Auslandsdeutsche bzw. -deutscher und im Wählerverzeichnis eines EU-Mitgliedstaates erhält die zuständige Gemeinde eine entsprechende Mitteilung im neuen IT-Verfahren.

Von Ihrer Seite ist derzeit nichts zu veranlassen. Der Bundeswahlleiter hält die Länder über das Verfahren auf dem Laufenden und bindet diese und die Kommunen (u. a. im Zusammenhang mit notwendig durchzuführenden Softwaretests in einzelnen Kommunen) rechtzeitig in Abstimmungsprozesse ein.

Das Schreiben des Bundeswahlleiters ist für Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformationen – Fachbereich Recht, Personal und Organisation – Wahlrecht abrufbar.

Az.: 10.1.10-001/001

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