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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 256/2003 vom 12.03.2003
Erstes genehmigtes HSK für einen Kreis
In der Diskussion um die Einbindung der Kreise in die Haushaltskonsolidierung wird immer noch vereinzelt von einigen Landräten auf das Argument zurückgegriffen, die Kreise dürften als Umlageverbände gar kein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, da ein Haushaltsausgleich über eine Erhöhung der Kreisumlage stets zu erreichen sei. Diese Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Für die Kreise existiert zwar keine eigenständige gesetzliche Regelung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes in der Kreisordnung. Gemäß § 53 Abs. 1 KrO gelten aber für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kreise die Vorschriften des 8. bis 11. Teils der GO NRW und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit nicht in der Kreisordnung eine andere Regelung getroffen worden ist. Dies bedeutet, dass die Kreise entsprechend § 75 Abs. 4 GO NRW ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann (so auch die ganz herrschende Auffassung in der Kommentarliteratur).
Nunmehr ist der Geschäftsstelle bekannt geworden, dass für das Jahr 2003 tatsächlich auch einige Kreise ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt haben. Das erste dieser Haushaltssicherungskonzepte ist nun von der Aufsicht auch genehmigt worden. Die Diskussion um die Möglichkeit der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts durch den Kreis dürfte damit erledigt sein.
Az.: IV/1 904-09