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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 509/1999 vom 05.08.1999
Erweiterter Namensschutz für Kommunen
In den Mitteilungen Nr. 466/1999 vom 20.07.1999 hatte die Geschäftsstelle über einen Beschluß des OLG Köln berichtet, der die bisherige kommunalfreundliche Rechtsprechung zum Namensschutz im Internet bestätigt hatte. Einen Schritt weiter als das OLG Köln ging jetzt das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 9. Juli 1999 Az.: 6 U 62/99. Das Gericht wies die Berufung eines Beklagten größtenteils zurück, der in erster Instanz zur Unterlassung des Gebrauchs des Domain-Namen "www.badwildbad.com" verurteilt worden war. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil es nach der bisherigen Rechtsprechung insbesondere nach einer Entscheidung des OLG Celle zumindest zweifelhaft war, ob eine Kommune einen Privatmann neben dem Gebrauch der Domain "www.stadtname.de" auch den Gebrauch der Domain "www.stadtname.com" untersagen darf.
Das OLG Karlsruhe führt hierzu folgendes aus:
"Eine Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen der Klägerin die TopLevel-Domain "com" enthält. Dieser Bestandteil verfügt nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt gegenüber dem Bestandteil "badwildbad" in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Silbe "com" deute auf einen kommerziellen Anbieter hin. Weder ist nämlich jedem Nutzer des Internet - also auch den zahlreichen "Anfängern" - bekannt, daß unter dem Kürzel "com" überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen auftreten noch sind nicht kommerziell handelnde juristische Personen wie die Klägerin gehindert, Informationen unter der Top-Level-Domain "com" über das Internet anzubieten. Rechtlich unerheblich ist schließlich der Hinweis des Beklagten, die Klägerin sei nicht gehindert, sich unter einer anderen Top-Level-Domain im Internet zu präsentieren oder aber eine andere Schreibweise ihres Namens zu wählen als der Beklagte. Einen Eingriff in das Namensrecht der Klägerin stellt das Verhalten des Beklagten nicht deshalb dar, weil er der Klägerin den Zugang zum Internet versperrt. Entscheidend ist vielmehr, daß er den Namen der Klägerin namens- bzw. kennzeichenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn begründet."
Die Stadt Bad Wildbad hat das Urteil in ihrem eigenen Internetangebot veröffentlicht: (www.badwildbad.de)
Az.: IV/2 310-3