Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 484/2022 vom 08.08.2022

ESF Plus-Programm "Rat geben - Ja zur Ausbildung!"

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Förderrichtlinie zum neuen ESF Plus-Programm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ veröffentlicht. Das Modellprogramm soll junge eingewanderte Menschen bzw. junge Nachkommen Eingewanderter motivieren und ihnen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung helfen. Ziel ist es, wichtige Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeberinnen und Ratgeber zu stärken und zu schulen. Zielgruppe sind dementsprechend die unmittelbaren Bezugspersonen von eingewanderten jungen Menschen bzw. von den jungen Nachkommen Eingewanderter am Übergang Schule – Berufsausbildung. Bezugspersonen sind diejenigen, die sich regelmäßig im direkten Umfeld der jungen Menschen bewegen, beispielsweise Eltern, Verwandte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Lehrende aus Vereinen. Die Förderung soll insbesondere in Regionen mit schwierigem sozioökonomischem Umfeld erfolgen.

Das Modellprogramm setzt an dem jeweiligen Informationsstand und der Eigenverantwortung der jungen Menschen an und soll sie beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung motivieren und begleiten. Dabei wird ein struktureller Ansatz verfolgt, indem wichtige Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeber:innen geschult und gestärkt sowie für ihre besondere Rolle sensibilisiert werden. Die Förderung soll insbesondere in Regionen mit schwierigem sozioökonomischem Umfeld erfolgen.

Mit „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ werden zwei Handlungsschwerpunkte gefördert:

  1. „Bezugspersonen stärken“: Hier sollen die Bezugspersonen als Multiplikator:innen von einem regionalen Vorhabenträger niedrigschwellige Informations-, Beratungs- und Schulungsangebote erhalten, die sie in die Lage versetzen, jungen Menschen beim Übergang Schule-Berufsausbildung Rat und Unterstützung zu geben und ihre Rolle als Bezugsperson in fördernder Weise auszufüllen und zu reflektieren. Diese Maßnahmen sollen möglichst in allen Bundesländern modellhaft durchgeführt werden.

  2. „Träger vernetzen“: Die Durchführung dieser Maßnahme übernimmt ein Vorhabenträger. Dieser Vorhabenträger soll die Zuwendungsempfänger aus dem Handlungsansatz „Bezugspersonen stärken“ und die teilnehmenden Organisationen untereinander zum Zweck des Erfahrungsaustauschs und des Monitorings vernetzen. Ihre Arbeit unterstützt dieser Vorhabenträger insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem wird er auf die regionale und übergreifende Programmarbeit abgestimmte informative, motivierende und unterstützende Social-Media-Beiträge entwickeln.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unter anderem Kommunen (Städte, Landreise, Gemeinden), Träger der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger, gemeinnützige Vereine und Verbände (u.a. Migrantenorganisationen), soziale Dienstleister (Träger der Beschäftigungsförderung, Aus- und Weiterbildung sowie Bildungs-, und Beschäftigungsträger). Sprachkenntnisse aus der migrantischen Szene und digitale Kompetenzen der Projektmitarbeitenden sind erwünscht und vorteilhaft. Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.

Fördervoraussetzungen sind:

  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
  • Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) finanziert werden. Es müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppe vorgenommen werden. Vorhandene Programme und Strukturen müssen aufeinander ab-gestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftliche sowie zweckentsprechend einzusetzen. Defizite in der Einnahmen- bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.
  • Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragstellenden beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben. Die Eigenbeteiligung soll durch Eigenmittel, die mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen, erbracht werden. Die Eigenbeteiligung der Antragstellenden kann erbracht werden durch: Barmittel, Personalausgaben für Projektmitarbeitende beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung), zusätzliche öffentliche Mittel, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderer EU finanzierten Fonds entstammen.
  • Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringen Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen.
  • Eine Förderung von Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören (bspw. vorgeschriebene Weiterbildungen) bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt, ist ausgeschlossen.
  • Die Förderung eines bereits begonnenen Projekts sowie eine rückwirkende Förderung sind nicht möglich.
  • Die Antragstellenden müssen ihre fachliche und administrative Befähigung zur Durchführung der Maßnahme nachweisen.

Das Antragsverfahren erfolgt über ein zweistufiges Verfahren und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessierte Träger geben ihr Interessen-bekunden zum Zeitpunkt des Förderaufrufs im Online-Projektverwaltungssystem Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) ein.

(Quelle: DStGB-Aktuell)

Az.: 37.0.3-002/011

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