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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 236/2003 vom 20.02.2003
EU-Abfallverbrennungsrichtlinie - Novelle der 17. BImSchV
Die EU-Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie legt Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen (Monoverbrennung) und Mitverbrennung (z. B. Zementwerke und Kraftwerke, die Abfälle als Zusatzbrennstoffe einsetzen) fest. Der größte Teil der Anforderungen der EU-Verbrennungsrichtlinie wird durch die Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (17. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 21.01.2003 die Gelegenheit wahrgenommen, sich im Rahmen der Behandlung dieser Thematik durch den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie den Innen– und den Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in der 5. KW an die zuständigen Minister und die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder zu wenden, um damit die Position der kommunalen Spitzenverbände zu dieser Thematik deutlich zu machen.
Ziel der Novellierung der 17. BImSchV ist es, die Vorgaben der EU-Verbrennungsrichtlinie an die Anlagensituation in Deutschland angepasst umzusetzen. Dabei sollen die Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen an das bereits geltende Niveau für Monoverbrennungsanlagen angeglichen werden. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände befürwortet derartig geplante Regelungen unter dem Gesichtspunkt, dass eine weitestgehende Gleichbehandlung bei den Umweltstandards von kommunaler und industrieller Entsorgungsinfrastruktur erforderlich ist. Die kommunalen Spitzenverbände wenden sich in diesem Zusammenhang gegen Bestrebungen der Privatwirtschaft, die sich für eine Aufweichung der durch die Richtlinie geforderten hohen Umweltstandards eingesetzt haben. Eine Gleichbehandlung ist sowohl aus Gründen des Umweltschutzes als auch aus ökonomischen Gründen erforderlich. Nur durch die Gleichbehandlung kann das Ziel, Umweltbelastungen durch die Verbrennung und Mitverbrennung zu vermeiden bzw. zu beschränken, erreicht werden. Aus ökonomischer Sicht ist eine Gleichbehandlung auch aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb erforderlich: Unterschiedliche emissionsschutzrechtliche Anforderungen führen zu einer Lenkung der Abfallströme, d. h. die Abfälle werden in die Anlagen mit den niedrigeren Entsorgungsstandards gelenkt, damit sie dort mit niedrigeren Entsorgungskosten verbrannt werden können. Dieses ist nicht hinnehmbar. Die Rahmenbedingungen der Mitverbrennung müssen den für die reine Müllverbrennung geltenden strengen Anforderungen angeglichen werden. Dieses betrifft die technische Ausrüstung der Anlage als auch die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte.
Az.: II/2 31-0 qu/g