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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 303/2015 vom 27.04.2015
EU-Beobachtungsliste für Stoffe in Gewässern
Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 20.03.2015 den Durchführungsbeschluss 2015/495 (ABl. EU vom 24.03.2015 Nr. L 78/40) zur Überwachung von bestimmten Stoffen in Gewässern (u. a. Flüsse, Bäche) bekannt gemacht. Der Durchführungsbeschluss richtet sich an die 28 EU-Mitgliedsstaaten und steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (EU-WRRL) sowie der EU-Richtlinie 2008/105/EG über die Festlegung sog. prioritärer Stoffe.
Mit der EU-Richtlinie 2013/39/EU vom 12.08.2013 zur Änderung der EU-Richtlinien 2000/60/EG (EU-WRRL) und 2008/105/EG (EU-Richtlinie über sog. prioritäre Stoffe) war durch die Europäische Union zuletzt die Liste über die sog. prioritären Stoffe erweitert worden. Bei den sog. prioritären Stoffen handelt es sich um solche Stoffe die europaweit mittel- bis langfristig aus den Gewässern entfernt werden sollen, um unter anderem bei natürlichen Gewässern einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Die Richtlinie 2013/30/EU muss bis 13.09.2015 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dieses wird durch eine Änderung der Bundes-Oberflächengewässerverordnung erfolgen. Ein Änderungsverfahren ist noch nicht angelaufen.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2015/495 vom 20.03.2015 wird daran angeknüpft, dass in der EU-Richtlinie 2013/39/EU zur Erweiterung der Liste über sog. prioritärer Stoffe bestimmte Stoffe wie z. B. der Arzneimittelstoff Diclofenac nicht als sog. prioritärer Stoff festgelegt worden ist, sondern lediglich vorgesehen wurde, dass dieser Stoff auf einer sog. „Watch list“ (Beobachtungsliste) geführt wird, d. h. die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden zu beobachten, welche Auswirkungen dieser Stoff auf die Gewässer hat. Der Durchführungsbeschluss der EU-Kommission 2015/495 vom 20.03.2015 beinhaltet damit insbesondere, welche Stoffe zunächst zu überwachen und zu beobachten sind, um weitere Erkenntnisse über die Wirkung dieser Stoffe auf die Gewässergüte festzustellen.
Neben dem Stoff Diclofenanc sind auf der Beobachtungsliste (Anhang zum EU-Durchführungsbeschluss 2015/495) Verhütungsmittel (17 beta-Östradioal, 17-alpha-Ethinylöstradiol, Östron), Makrolid-Antibiotika, vier Pflanzenschutzmittel (Oxadiazon, Triallat, Methiocarb, Neonicotinoide) sowie die Stoffe 2,6-Ditert-butyl-4methylphenol und 2-Ethylhexy-4-methoxycinnamat aufgeführt. Der Stoff „2,6-Ditert-butyl-4methylphenol“ wird in zahlreichen Verbraucherprodukten wie z. B. Kosmetika oder Verpackungsmaterialien unter der Bezeichnung E 321 eingesetzt. Er dient vor allem als Antioxidans, um Veränderungen von Produkten durch Luftsauerstoff zu verhindern oder zu verlangsamen. Bei Tierversuchen mit hoher Dosierung traten unter anderem Blutgerinnungsstörungen auf. Der Stoff „2-Ethylhexy-4-methoxycinnamat“ wird in Sonnencremes verwendet.
Der EU-Durchführungsbeschluss 2015/495 ist für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlich. Es ist davon auszugehen, dass im Verfahren zur Anpassung der Bundes-Oberflächengewässerverordnung eine Umsetzung erfolgen wird.
Az.: II/2 24-30 qu-qu