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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 80/2007 vom 15.01.2007
EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kraft
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten. Die Dienstleistungsrichtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Dienstleistungsrichtlinie soll der einheitliche Binnenmarkt für Dienstleistungen verbessert werden. Auswirkungen auf die kommunale Ebene können mit der Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner, der Anforderung elektronischer Verfahrensabwicklung von Verwaltungsverfahren sowie mit Berichts- und Begründungspflichten für gesetzliche und Satzungsregelungen verbunden sein. Der Richtlinientext folgt insbesondere bei der Regelung des Anwendungsbereiches sowie bestimmten verwaltungsvereinfachenden Regelungen den kommunalen Anregungen.
Regelungen mit besonderem kommunalem Interesse sind:
- Daseinsvorsorge
Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge) sowie Gesundheitsdienstleistungen sind aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung sowie der Unterstützung von Familien und hilfebedürftigen Personen sind ebenfalls ausgenommen. Nicht ausgenommen sind Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Allerdings können für diese Dienstleistungen Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit ausgesprochen werden.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Eine wesentliche Begründung für die Dienstleistungsrichtlinie ist in der Verwaltungsvereinfachung für Dienstleistungsunternehmen zu suchen. Den Dienstleistungsunternehmen sollen daher in jedem Mitgliedsstaat so genannte einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Über diese Stellen sollen alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind.
- Elektronische Verfahrensabwicklung und Unterlagen
Unterlagen, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit vom Unternehmen erbracht werden müssen, können in der Sprache des Dienstleisters vorgelegt werden. Die Behörde des Staates, in dem eine Dienstleistungstätigkeit aufgenommen werden soll, kann jedoch eine Übersetzung verlangen. Die Behörden müssen darüber hinaus sicherstellen, dass alle Verfahren und Formalitäten problemlos auch elektronisch abgewickelt werden können. Zur Vereinfachung dieser Anforderung soll zwischen den Mitgliedsstaaten ein elektronisches Binnenmarktinformationssystem eingerichtet werden, welches einen unmittelbaren Austausch zwischen den jeweiligen Verwaltungsbehörden ermöglicht.
- Berichts- und Begründungspflichten
Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, ihre bestehenden Genehmigungsregelungen im Bereich der Niederlassungsfreiheit zu prüfen. Desgleichen sollen neue Genehmigungsregelungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten an die Kommission übermittelt werden.
- Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit sagt aus, dass eine zulässigerweise in einem Mitgliedsstaat ausgeübte Dienstleistung im Grundsatz nicht in einem anderen Mitgliedsstaat unzulässig sein darf. Allerdings darf jeder Mitgliedsstaat Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen stellen, sobald dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt ist. Es haben sich insofern gegenüber dem ehemaligen so genannten Herkunftslandprinzip einige Einschränkungen des Prinzips und Ausweitungen der Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand ergeben.
- Umsetzungsfrist
Die Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie müssen in den Mitgliedsstaaten drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt sein. Die Dienstleistungsrichtlinie muss daher bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies betrifft vor allem die Einführung der elektronischen Verfahrenabwicklung sowie die Einführung einheitlicher Ansprechpartner.
- Bewertung
Die Zielsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, die wirtschaftliche Betätigung von Dienstleistungsunternehmen zu vereinfachen, wird von unserer Seite aus begrüßt.
Eine besondere Herausforderung wird die Garantie der elektronischen Verfahrensabwicklung sein. Hier stehen der Bund und die Länder in der Pflicht, die Kommunen dabei zu unterstützen, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Für die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner bietet sich die kommunale Ebene an. Die kommunale Ebene verfügt über die größte Ortsnähe, einen umfangreichen Erfahrungsbestand im Bereich der Wirtschaftsverwaltung sowie über die erforderliche Neutralität im Umgang mit Dienstleistungsunternehmen.
Hervorzuheben sind die neuen Regelungen des Artikels 16 zur Dienstleistungsfrei€heit. War bisher eine strikte Geltung des so genannten Herkunftslandprinzips vorgesehen, so haben die verantwortlichen Behörden in den Mitgliedsstaaten nunmehr die Möglichkeit, Ausnahmen und Einschränkungen der Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten auszusprechen, soweit diese durch das öffentliche Wohl erforderlich sind.
Die Dienstleistungsrichtlinie ist im Amtsblatt L376/36 vom 27.12.2006 veröffentlicht. Der Text der Richtlinie ist unter folgender Adresse aus dem Internet herunter zu laden: eur-lex.europa.eu/JOHtml.do
Az.: IV/3 970-08