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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 687/2017 vom 27.11.2017
EU-Kommission genehmigt Förderung von Mieterstromprojekten
Mit der Genehmigung des Mieterstromgesetzes durch die EU-Kommission kann nunmehr die Förderung von Mieterstromprojekten beginnen. Das Mieterstromgesetz als Rechtsgrundlage für die Förderung von Mieterstromprojekten war Ende Juli in Kraft getreten. Da es sich jedoch um eine Subventionierung handelt, stand das Gesetz unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Kommission steht der zukünftigen Förderung von Mieterstromprojekten nichts mehr im Weg.
Voraussetzung für diesen so genannten Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.
Eine kürzlich veröffentliche Potenzialanalyse kommt zu dem Schluss, dass allein in den 20 größten Städten bis zu 33.000 Photovoltaik-Anlagen auf großen Gebäuden entstehen und 1,4 Millionen Mieter mit Solarstrom versorgt werden könnten. Mieterstrommodelle werden heute schon Stadtwerken in Kooperation mit der lokalen Wohnungswirtschaft angeboten. Mit dem neuen Fördermodell kann dieses Geschäftsmodell weiter ausgebaut werden und zur Kundenbindung der kommunalen Versorger beitragen.
Az.: 28.6.1-002/010 we