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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 267/2022 vom 13.04.2022
EU-Kommission stellt Kreislaufwirtschaftspaket vor
Am 30.03.2022 hat die EU-Kommission den ersten Teil ihres Kreislaufwirtschaftspakets im Rahmen des Green Deal vorgestellt. Darin enthalten ist eine überarbeitete EU-Ökodesign-Richtlinie. Die Richtlinie soll dafür sorgen, dass schon bei der Produktion und im gesamten Lebenszyklus auf Nachhaltigkeit und eine verbesserte Kreislaufwirtschaft geachtet wird. Hierzu soll die Richtlinie stark ausgeweitet werden und künftig u.a. auch Vorgaben für Baustoffe und Textilien machen.
Ziel der EU-Ökodesign-Richtlinie ist, die Umwelteinwirkungen von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu mindern. Dazu legt sie Mindestanforderungen an das Produktdesign fest. Diese Richtlinie soll nun in den kommenden Jahren erweitert und auf beinahe alle Produkte ausgeweitet werden. Zu der ersten Gruppe gehören u.a. Wärmepumpen und Ladestationen für Elektroautos, zu der zweiten Gruppe Bauprodukte und Textilien. Der zweite Teil des Kreislaufwirtschaftspakets ist für den Sommer vorgesehen. Darin sollen u.a. Verpackungen und biologisch abbaubare Kunststoffe genauer betrachtet sowie die Kommunalabwasser-Richtlinie überarbeitet werden.
Ein zentraler Aspekt der Richtlinie ist es, die Lebensdauer vieler Produkte zu erhöhen. Hierzu könnten etwa Vorgaben für die Konstruktion von Geräten erarbeitet werden, damit Rohstoffe leicht wiedergewonnen und die Geräte leicht auseinandergebaut und repariert werden können. Daher sieht der Gesetzesvorschlag neben den Vorgaben für den Verbrauch von Energie und Ressourcen auch Vorgaben für andere Nachhaltigkeitskriterien wie die Reparierbarkeit, die Haltbarkeit, die Wiederverwertbarkeit und den Anteil recycelter Vorprodukte vor. Vorgesehen ist auch die Einführung eines digitalen Produktpasses, welcher Informationen darüber bereitstellen soll, aus welchen Stoffen ein Produkt besteht und wie gut es wiederverwertet werden kann.
Einen besonderen Schwerpunkt der Richtlinie sieht der Gesetzesvorschlag bei Textilien. Die Produktion von Textilien stoße sehr viel CO2 aus und nur 1 Prozent werde recycelt. Die Kommission will daher sicherstellen, dass im Jahr 2030 nur noch hochwertige, wiederverwertbare, unter fairen sozialen und ohne Umweltverschmutzung hergestellte Textilien in der EU verkauft werden.
Die vorgestellte Ausweitung der Ökodesign-Regeln von Energieprodukten auf alle anderen Produkte muss noch vom Europaparlament und den Mitgliedstaaten angenommen werden, damit sie in Kraft treten kann.
Bei der EU-Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, sodass die Richtlinie selbst keine konkreten Produktanforderungen enthält, sondern die Rechtsgrundlage zur Regelung der Anforderungen in Ökodesign-Produktverordnungen schafft. Die konkreten Produktanforderungen werden von der Europäischen Kommission in Durchführungsverordnungen für einzelne Produktgruppen festgelegt. Bei den Durchführungsverordnungen handelt es sich um Verordnungen der Europäischen Kommission, die keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht bedürfen, sondern unmittelbar anwendbar sind.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Die vorgestellten Änderungen der EU-Ökodesign-Richtlinie sind als wichtiges Signal hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu begrüßen. Hierzu ist es auch notwendig, dass die Hersteller schon bei der Produktion von Waren auf die Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit achten. Der im Gesetzesvorschlag geplante ganzheitliche Blick auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes und auf Nachhaltigkeit ist daher zu begrüßen.
Da insbesondere der Textil-Abfall zu einem großen Teil auf Deponien landet, birgt dieser Sektor ein großes Potential für mehr Abfallvermeidung und besseres Recycling. Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft leistet zudem einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zum sorgsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Die vorgesehenen Regelungen sind daher aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen.
Az.: 25.0.1-004/001 gr