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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 291/2020 vom 31.03.2020
Corona: EU-Kommission setzt Rahmen für staatliche Beihilfen
Die EU-Kommission hat am 19.03.2020 einen sog. befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Corona) angenommen. Dieser sieht für die Mitgliedsstaaten, insbesondere für betroffene Unternehmen, eine weitgehende Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens vor. Generell gelten diese Vereinfachungen für fünf Arten von Beihilfen:
a) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile
b) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen
c) Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen
d) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten
e) Kurzfristige Exportkreditversicherungen
Der Rahmen soll zunächst bis Ende Dezember 2020 gelten. Ob eine Verlängerung erforderlich ist, wird die Kommission vor Ablauf der Frist prüfen.
Im Zusammenhang mit dem o.g. Rahmen hat die EU-Kommission im Eilverfahren wichtige Anträge der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich staatlicher Beihilfen genehmigt. Es handelt sich dabei um
- direkte Zuschüsse zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die vom Ausbruch des Corona-Virus betroffen sind („Bundesregelung Kleinhilfen 2020“, BMWI),
- Maßnahmen Deutschlands zur Unterstützung der Wirtschaft nach dem Corona-Virus-Ausbruch
Die Kommission genehmigt hier zwei von Deutschland angemeldete Beihilferegelungen zur wirtschaftlichen Unterstützung der deutschen Volkswirtschaft in einem größeren Rahmen. Ziel ist es, den vom Ausbruch des Corona-Virus betroffenen Unternehmen unbegrenzt Liquidität zur Verfügung zu stellen und die nationalen Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften einzuführen.
Die zwei von Deutschland angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen sollen durch die deutsche Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) realisiert werden. Zum einen ist das ein Darlehensprogramm, welches bis zu 90 Prozent des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdeckt. Das Darlehen darf eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben und kann je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Milliarde Euro betragen.
Bei der zweiten Maßnahme arbeitet die KfW mit Privatbanken zusammen mit dem Ziel, größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).
Die Kommission bewertete diese Maßnahmen auf Basis des Art. 107 (3) b AEUV als „erforderlich, geeignet und angemessen, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaates zu beheben“.
Einen Überblick zu den KfW-Sonderprogrammen und zu Kleinbeihilfen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Az.: 30.0.4-003/003