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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 73/2007 vom 21.12.2006
EU-Kommission veröffentlicht neue De-minimis-Verordnung
Die Europäische Kommission hat die ab dem 01.01.2007 geltende Gruppenfreistellungsverordnung für De-minimis-Beihilfen veröffentlicht. Danach müssen staatliche Beihilfen – zu denen auch kommunale Beihilfen zählen - bis zu einem Betrag von 200.000 € nicht mehr zur vorherigen Genehmigung bei der Kommission angemeldet werden. Hinsichtlich der Bürgschaften an Unternehmen sieht die neue Verordnung allerdings grundsätzlich eine Begrenzung auf einen Beihilfewert von 1,5 Mio. € vor. Dies stellt eine Verschlechterung gegenüber der bisher geltenden De-minimis-Verordnung dar. Danach war es im Einzelfall möglich, bis zu einer Darlehenssumme von 20 Millionen € zu bürgen. Auch gibt es eine Einschränkung der Möglichkeit der Kumulierung von De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen.
Der DStGB hatte zu den Entwürfen für die neue Verordnung mehrfach gegenüber der Kommission Stellung genommen, um Verbesserungen für Beihilfen der Kommunen zu erreichen. Dabei war es gelungen, die Kommission davon zu überzeugen, die zunächst vorgesehene Ausgrenzung von Bürgschaften als sog. intransparente Beihilfen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aufzugeben. Dies war aus kommunaler Sicht besonders wichtig, da es in der Praxis sehr häufig vorkommt, dass Bürgschaften an kommunale oder private Unternehmen erteilt werden, um die Finanzierung kommunaler Projekte abzusichern. Zudem hatte der DStGB für eine Anhebung des derzeit geltenden Schwellenwertes von 100.000 € plädiert, was von der Kommission durch eine Anhebung des Betrages auf 200.000 € berücksichtigt wurde.
Daneben hatte sich der DStGB insbesondere gegen
- das Verbot der Kumulierung von De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen,
- die im Bereich der Bürgschaften erfolgte Beschränkung, wonach nur Bürgschaften unter die Verordnung fallen, die auf der Grundlage einer „Bürgschaftsregelung“ ausgereicht wurden,
- sowie die ebenfalls im Bereich der Bürgschaften erfolgte Beschränkung, wonach nur Bürgschaften an kleine und mittlere Unternehmen unter die Verordnung fallen,
ausgesprochen.
Diese Forderungen hatte auch die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme berücksichtigt, nachdem dem DStGB zuvor vom Bundeswirtschaftsministerium die Möglichkeit eingeräumt wurde, in der Sache Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der vorgenannten, aus kommunaler Sicht besonders wichtigen Punkte sieht die endgültige Fassung der Verordnung folgende Regelungen vor:
1. Kumulierung
Im Bereich der Kumulierung von De-minimis-Beihilfen gibt es eine Verbesserung, wenngleich die Verordnung nach wie vor ein Kumulierungsverbot enthält, das aus kommunaler Sicht immer noch als zu weitgehend angesehen werden muss. Nach der bisherigen Fassung durften De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen für dasselbe Projekt kumuliert werden. Mithin bestand ein absolutes Kumulierungsverbot. Dies wurde in der jetzigen Fassung durch ein relatives Kumulierungsverbot ersetzt: Maßgeblich ist, dass die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität nicht diejenige Förderintensität übersteigt, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Danach ist es dem Grunde nach möglich, eine De-minimis-Beihilfe, die nicht den Höchstbetrag ausschöpft, mit einer weiteren Beihilfe bis zum Höchstbetrag zu kumulieren.
2. Bürgschaften
Aufgrund der Fassung in Artikel 2 Abs. d der Verordnung existieren erhebliche Unklarheiten bei der De-minimis-Fähigkeit von Bürgschaften. Zwar hat die Kommission erfreulicherweise die Forderung des DStGB berücksichtigt, die im Vorentwurf noch enthaltene Beschränkung der Verordnung auf Bürgschaften an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu streichen. Dies war unbedingt erforderlich, da nach der geltenden europäischen Definition alle Unternehmen, an denen die öffentliche Hand eine Beteiligung von mehr als 25 % hält, keine KMU sind. Mithin wären die kommunalen Unternehmen ganz überwiegend aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gefallen.
Allerdings gibt es in zwei wesentlichen Fragen noch erhebliche Unklarheiten und daraus resultierende Rechtsunsicherheiten. Nach wie vor findet sich in der Verordnung die Formulierung wieder, dass nur die „auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährten Einzelbeihilfen an Unternehmen (…)“ als De-minimis-Beihilfen behandelt werden können. Unklar ist nun, was unter einer „Bürgschaftsregelung“ zu verstehen ist. Die meisten kommunalen Bürgschaften werden „freihändig“, dass heißt lediglich auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung in der jeweiligen Kommune ausgereicht. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund der Formulierung „Bürgschaftsregelung“ eine zusätzliche Regelung erforderlich ist und wer für deren Erlass zuständig wäre. Immerhin ist nach der Formulierung sowohl eine europäische Regelung als auch eine nationale Regelung – auch in Form einer Regelung einer entsprechenden Körperschaft - möglich. Was die Kommission genau beabsichtigt, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar.
Ebenfalls in Artikel 2 Abs. d der Verordnung befindet sich eine weitere Ausnahme für Bürgschaften, deren Voraussetzungen derzeit noch unklar sind. In der Presseerklärung der Kommission heißt es hierzu, dass die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben werden, Sicherheiten - wie beispielsweise durch Bürgschaften - für Beträge über 1,5 Mio. EUR zu leisten, solange sie der Kommission nachweisen können, dass das Beihilfeelement in der Sicherheitsleistung 200 000 EUR nicht übersteigt. Allerdings existieren nach unserer Kenntnis hierzu noch keine entsprechenden Regelungen, die dies ausfüllen. Die Regionalfreistellungsverordnung, die in den Erwägungsgründen der Verordnung erwähnt wird, wäre keine taugliche Grundlage für den kommunalen Bereich, weil sie Bürgschaften an kommunale Unternehmen weitgehend ausnimmt.
Nach unseren Informationen gibt es derzeit Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Kommission über - ggf. sektorielle – Regelungen, die eine weitergehende Freistellung von Bürgschaften zum Inhalt haben. Der DStGB wird sich in den skizzierten offenen Fragestellungen an das Bundeswirtschaftsministerium und die Kommission wenden, um eine Klärung herbeizuführen.
Die neue De-minimis-Verordnung nebst weiterer Erläuterungen in englischer Sprache sowie die Presseerklärung der Kommission sind im Internet unter
ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/reform.html
abrufbar. Die Verordnung wird nach Mitteilung der Kommission noch vor dem Ende des Jahres 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und am 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Az.: IV 970-08