Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 116/2009 vom 28.01.2009

EU-Kommission zu befristeten Beihilfen

In unseren Mitteilungen vom Februar 2009, lfd. Nr. 61 haben wir darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission am 17.12.2008 eine Mitteilung veröffentlicht hat, die eine Lockerung des beihilferechtlichen Rahmens für einen befristeten Zeitraum beinhaltet. Die Mitteilung war seinerzeit nur in englischer Sprache erhältlich. Nunmehr ist die deutsche Version der Mitteilung der Kommission zu den befristeten Beihilfemaßnahmen vom 22.01.2009 - 2009/C 16/01 - im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/EU-Beihilferecht für StGB NRW-Mitgliedskommunen abrufbar.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung hat die Bundesregierung eine Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise (Bundesregelung Kleinbeihilfen) veröffentlicht. Darin wird für die Beihilfe gebenden Stellen - zu denen auch die Kommunen gehören - die nationale Rechtsgrundlage zur Gewährung der Beihilfen auf der Grundlage des gelockerten Rechtsrahmens geschaffen. Kommunalrelevant an der Bundesregelung ist insbesondere, dass sich dadurch der Schwellenwert für de-minimis-Beihilfen von derzeit 200.000 Euro auf 5oo.ooo Euro erhöht. Die Bundesregierung hatte die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ bei der Kommission angemeldet, die nunmehr von der Kommission genehmigt wurde. Sie ist ebenfalls im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/EU-Beihilferecht für StGB NRW-Mitgliedskommunen abrufbar.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat des Weiteren mitgeteilt, dass die Bundesregierung noch eine Sonderregelung für Bürgschaften bei der Kommission notifiziert hat und auf deren Genehmigung wartet. Hintergrund ist, dass die in der Mitteilung der Kommission vorgesehene Anhebung des Verbürgungsgrades auf 90 Grad des zugrunde liegenden Darlehns in der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ nicht enthalten ist. Eine entsprechende Regelung soll nun in der Sonderregelung Bürgschaften getroffen werden. Sobald diese Regelung vorliegt, wird sie im Intranet veröffentlicht.

Az.: II/3 810-06

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