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StGB NRW-Mitteilung 470/2015 vom 14.07.2015

EU-Parlament für Beibehaltung der Panoramafreiheit

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hatte kürzlich eine Regelung empfohlen, wonach künftig für die kommerzielle Nutzung von Fotos von öffentlichen Gebäuden und Skulpturen eine Einwilligung einzuholen wäre, wenn der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. Nunmehr hat das EU-Parlament entschieden, dass das Fotografieren von öffentlichen Gebäuden und Kunstwerken, die so genannte Panoramafreiheit, europaweit nicht weiter eingeschränkt wird.

In den einzelnen Mitgliedstaaten existieren derzeit unterschiedliche Regelungen. So darf man z.B. in Deutschland Fotos von Gebäuden und öffentlichen Kunstwerken machen und sie frei verwenden, während es in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und Griechenland keine grundsätzliche Panoramafreiheit gibt. (Quelle: dpa)

Az.: IV/2 45.2.5.3.-002

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