Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 774/2024 vom 25.11.2024

EU-Parlament verschiebt Entwaldungsverordnung

Das Europäische Parlament hat am 14.11.2024 beschlossen, die Änderung der „EU-Entwaldungsverordung“ (EUDR; Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“, ABl L 150/206 vom 09.06.2023“ um ein Jahr zu verschieben.

Die EU-Entwaldungsverordnung sieht vor, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann gehandelt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Um dies nachzuweisen, bringt sie erhebliche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich. Allerdings ist eine Reihe von fachlichen und technischen Punkten noch nicht geklärt. Dies bringt Unsicherheiten mit sich und stellt eine rechtskonforme Umsetzung zum Jahresende sehr in Frage.

Die Absicht hinter der Verordnung, die weltweite Entwaldung einzudämmen, ist grundsätzlich zu begrüßen. In Ländern, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet oder in denen die Waldfläche seit Jahren nicht abnimmt, so wie in Deutschland, bedeutet die EU-Entwaldungsverordnung für kommunale Waldbesitzer jedoch unnötige bürokratische Belastungen. Denn beim Verkauf von Holz, Rindern und zum Beispiel Soja sollten die Melde- und Dokumentationspflichten für Land- und Forstwirtschaft steigen. Insofern ist die Entscheidung des EU-Parlaments zu begrüßen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des EU-Parlaments durch das Ergebnis der nun folgenden Trilog-Verhandlungen und die nachfolgenden Abstimmungen in Rat und EU-Parlament unterstützt werden. Problematisch ist, dass die Einigung im Trilog bis Ende des Jahres erfolgen muss, damit die ursprüngliche Fassung der EUDR nicht am 01.01.2025 in Kraft tritt.

Schon frühzeitig und wiederholt hatten die kommunalen Spitzenverbände sowie das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium gemeinsam mit Agrarministerien weiterer Bundesländer im Rahmen von Agrarministerkonferenzen sowie im Bundesrat auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, dass der Bund im Schulterschluss mit anderen europäischen Ländern sich auf europäischer Ebene neben der Verschiebung der Umsetzungsfrist auch für inhaltliche Anpassungen der Verordnung einsetzt.

Az.: 26.1-010/001 gr

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