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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 614/2007 vom 24.08.2007
EU-Regeln für Vergabe öffentlicher Aufträge
Das Europäische Parlament hat am 21. Juni 2007 einer überarbeiteten Fassung der so genannten EU-Rechtsmittelrichtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt. Damit soll insbesondere der Rechtschutz für übergangene Bewerber bei gänzlich unterbliebenen Ausschreibungen (De-facto-Vergaben) verstärkt werden. Der Rat muss die vom EU-Parlament beschlossene neue Richtlinie noch formal auf den Weg bringen.
1. Zusammenfassung der beiden EU-Rechtsmittelrichtlinien
Künftig werden die beiden EU-Rechtsmittelrichtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Sektoren (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen) und im Bereich der Sektorenauftraggeber (Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung) in einer Richtlinie zusammengefasst.
2. Erweiterter Bieterrechtschutz
Künftig muss ein öffentlicher Auftraggeber auf der Grundlage der neuen EU-Rechtsmittelrichtlinie nach der Auswahl eines Unternehmens auch bei beabsichtigten freihändigen Vergaben eine so genannte Stillhaltefrist vor Abschluss eines Vertrages von mindestens zehn Tagen einhalten. Wurde die Frist nicht eingehalten, schreibt die EU-Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sie einen unterzeichneten Vertrag für ungültig erklären können. Bei den Sanktionen im Falle einer unrechtmäßigen Auftragsvergabe sind in der Richtlinie weiterhin auch alternative Strafen wie Geldbußen vorgesehen. Diese sollen z. B. dann angewendet werden, wenn das Projekt bereits begonnen wurde und die Auflösung des Vertrages nicht im „allgemeinen Interesse" ist. Im Einzelfall ist dies von den nationalen Gerichten zu entscheiden.
Quelle: DStGB Aktuell 2607-15 vom 29.06.2007
Az.: II/1 608-47