Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 765/2024 vom 06.11.2024

EU-Richtlinie Kommunales Abwasser 2024 (KARL) verabschiedet

Nach dem die EU-Kommission und das EU-Parlament die Fortschreibung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG durch die EU-Richtlinie Kommunales Abwasser (KARL) angenommen haben, hat der EU-Rat nunmehr am 05.11.2024 dem Entwurf der EU-Kommunalabwasser-Richtlinie (KARL) mehrheitlich zugestimmt.

Die Verkündung im EU-Amtsblatt wird im 4. Quartals 2024 erwartet. Danach wird die Umsetzung in deutsches Recht mit einer Frist von voraussichtlich 30 Monaten anstehen, denn EU-Richtlinien der Rechtsangleichung in den 27 EU-Mitgliedsstaaten und ihr Inhalt muss in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung wird nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union voraussichtlich insbesondere durch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und der dazu ergangenen flankierenden Rechtsverordnungen zu erwarten sein.

Der nun beschlossene Entwurf enthält insbesondere:

  • strengere Anforderungen für die Phosphor- und Stickstoffentfernung (Ausbau der dritten Reinigungsstufe)
  • die stufenweise Einführung einer vierte Reinigungsstufe zur Entfernung von Arzneimittelrückständen und Spurenstoffen bis 2045. Betroffen sind alle Kläranlagen über 150.000 Einwohnerwerten und Kläranlagen zwischen 10.000 und 150.000 Einwohnerwerten innerhalb noch zu bestimmender Gebiete, in denen die Belastung mit Spurenstoffen aus Kläranlagen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
  • die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, nach der die Pharma- und Kosmetikindustrie mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe (Investitionen und Betrieb) übernehmen; die restlichen 20 Prozent sind im Rahmen der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten zu klären.
  • die Vorgabe, dass der Abwassersektor stufenweise bis 2045 energieneutral werden muss; dabei werden in die Berechnung Anlagen ab 10.000 Einwohnerwerten einbezogen.

Zudem enthält der beschlossene Entwurf Neuerungen bei der Niederschlagswasserbehandlung, beim Aufbau eines Gesundheitsmonitorings über den Abwasserpfad oder im Bereich Klärschlamm. Es wird nunmehr darum gehen, zunächst die Verkündung der EU-Richtlinie Kommunales Abwasser (KARL) im Amtsblatt der Europäischen Union abzuwarten, weil dadurch der definitive Text und Inhalt feststehen wird.

Die Umsetzung auf der deutschen Ebene muss danach eng begleitet werden und auf eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben ohne nationale Verschärfungen bezüglich der Richtwerte hingewirkt werden. Auch im Bereich der praktischen Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung ist eine praxisgerechte und bürokratiearme Umsetzung in das deutsche Recht notwendig. Eine Überbürokratisierung mit einem erheblichen Personal- und Sachaufwand bei den Städten und Gemeinden wie etwa bei dem deutschen Einwegkunststofffondsgesetz ist zu vermeiden.

Außerdem ist mit Blick auf die künftige Hersteller-Verantwortung darauf zu achten, dass bezogen auf den Anstieg der Abwassergebühren bei der Einführung einer 4. Reinigungsstufe die vorgesehene Kostenbeteiligung an den Herstellungs- und Betriebskosten bei der Einführung einer 4. Reinigungsstufe auf Kläranlagen berücksichtigt wird.

In NRW wird zurzeit die Einführung einer 4. Reinigungsstufe auf Kläranlagen über den Förderbereich 3 (Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen) über das Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW (ZunA) gefördert. Abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen können einen Zuschuss bis zu 50% bei Antragstellung bis einschließlich 2026, danach bis zu 30% erhalten, wenn eine Aus- und Umrüstung einer Kläranlage mit fortschrittlichen Reinigungstechniken mit einer erwarteten 80 %igen Mikroschadstoffelimination zur Reduzierung von Stoffeinträgen wie Mikroschadstoffen erreicht wird. Dieses ist lediglich ein Investitionskosten-Zuschuss. Eine Förderung der laufenden Betriebskosten erfolgt nicht.

Az.: 24.1.1 qu

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