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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung vom 13.12.2024
EU-Richtlinie Kommunales Abwasser 2024/3019 (KARL) verkündet
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 27.11.2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ist im Amtsblatt der Europäischen Union am 12.12.2024 verkündet worden (ABl. L EU vom 12.12.2024, S. 1). Der Europäische Rat hatte die Richtlinie am 05.11.2024 angenommen. Diese Richtlinie umfasst 35 Artikel und 8 Anhänge (Anhänge I bis VIII).
Die neue EU-Richtline 2024/3019 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 34). Dieses ist grundsätzlich der 01.01.2025. Allerdings gelten die Artikel 12 und 13 und die Anhänge II und IV erst ab dem 01.08.2027 (Art. 34).
In Deutschland ist die neue EU-Richtlinie grundsätzlich bis zum 31.07.2027 in deutsches Recht umzusetzen (Art. 33 der EU-Richtlinie 2024/3019). EU-Richtlinien dienen der Rechtsangleichung in den 27 EU-Mitgliedsstaaten und ihr Inhalt muss in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung wird in Deutschland nunmehr durch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und der dazu ergangenen flankierenden Rechtsverordnungen zu erwarten sein. Hierzu gehört unter anderem die Bundes-Abwasserverordnung.
Mit der neuen EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem kommunales Abwasser 2024/3019 (KARL) ist die EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG aus dem Jahr 1991 mit Anforderungen an die Ableitung und Behandlung von kommunalem Abwasser nach mehr als 30 Jahren an den Stand der Technik angepasst werden.
Es ist in der EU-Richtlinie 2024/3019 ein umfangreicher Ansatz vorgesehen, der weit über die reine Abwasserbehandlung hinaus geht. Hierzu gehören unter anderem
- integrierte Pläne zur Abwasserbewirtschaftung (Art. 5),
- eine Drittbehandlung von Abwasser in kommunalen Kläranlagen (Art. 7),
- eine Viertbehandlung von Abwasser in kommunalen Kläranlagen (Stichwort: 4. Reinigungsstufe - Art. 8; grundsätzlich ab 150.000 EW).
Ein Meilenstein ist die sog. erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 9), wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, damit die Hersteller eines der im Anhang III aufgeführten Produktes mindestens 80 % der Investitions- und Betriebskosten für die Einführung einer 4. Reinigungsstufe (sog. Viertbehandlung) übernehmen. Zu diesen Produkten gehören nach Anhang III
- Humanarzneimittel, die in den Anwendungsbereichsbereich der EU-Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 fallen sowie
- kosmetische Mittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30.11.2009 fallen.
Weiterhin sind Energieaudits vorgesehen, um eine Energieneutralität zu erreichen (Art. 11). Hinzu kommen Regelungen zur Wasserwiederverwendung (Art. 15), zur Überwachung von kommunalem Abwasser (Art. 17), Regelungen für eine Risikobewertung und ein Risikomanagement (Art. 18) sowie Regelungen zum Klärschlamm und zur Rückgewinnung von Ressourcen (Art. 20).
In NRW wird zurzeit die Einführung einer 4. Reinigungsstufe auf Kläranlagen über den Förderbereich 3 (Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen) über das Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW (ZunA) gefördert. Abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen können einen Zuschuss bis zu 50% bei Antragstellung bis einschließlich 2026, danach bis zu 30% erhalten, wenn eine Aus- und Umrüstung einer Kläranlage mit fortschrittlichen Reinigungstechniken mit einer erwarteten 80 %igen Mikroschadstoffelimination zur Reduzierung von Stoffeinträgen wie Mikroschadstoffen erreicht wird. Dieses ist lediglich ein Investitionskosten-Zuschuss. Eine Förderung der laufenden Betriebskosten erfolgt nicht.
Vor diesem Hintergrund wird nunmehr abzuwarten sein, wie in Deutschland die Übernahme von Investitions- und Betriebskosten (Art. 9) als sog. erweiterte Herstellerverantwortung umgesetzt wird. Insbesondere muss im Rahmen der Umsetzung bedacht werden, dass Städte und Gemeinden, die zurzeit bereits eine 4. Reinigungsstufe auf Kläranlagen in Betrieb genommen haben oder deren Inbetriebnahme nach deren Planung und Bau vorhaben, ebenfalls die Möglichkeit erhalten, Finanzmittel aus dem einzurichtenden Hersteller-Fonds abrufen zu können. Dieses ist zurzeit als nicht geklärt anzusehen.
Az.: 24.1.1 gr