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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 509/2014 vom 02.07.2014
EU-Richtlinie über elektronische Rechnungen in Kraft
Die Richtlinie über die elektronische Rechnungstellung bei öffentlichen Aufträgen (RL 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014) ist am 26.05.2014 in Kraft getreten. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sind danach künftig zur Annahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet.
Nach den Vorgaben der neuen Richtlinie soll in einem ersten Schritt eine europäische Norm für die elektronische Rechnungstellung eingeführt werden. Es ist vorgesehen, innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie ein semantisches Datenmodell für die elektronische Rechnungstellung vorzulegen, das die verschiedenen nationalen Standards in Einklang bringt. Nach weiteren 18 Monaten wird die Umsetzung in der Praxis dann zwingend vorgeschrieben. Ziel ist es, nicht nur die Erstellung, Versendung, Übermittlung und Entgegennahme, sondern auch die Verarbeitung von Rechnungen zu automatisieren.
Der Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie erstreckt sich gemäß Art. 1 RL auf Rechnungen, die aufgrund von Vergaben nach den neuen EU-Vergaberichtlinien (2014) gestellt wurden. Dies sind Auftragsvergaben, die den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber zum Gegenstand haben.
Hierbei ist darauf zu achten, dass es sich dem Anwendungsbereich nach um sogenannte Oberschwellenvergaben handelt, also um Vergabeverfahren, die die jeweilig gültigen EU-Schwellenwerte überschreiten (vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13.12.2013 mit dem ab 01.01.2014 geltenden Schwellenwerten). Dies bedeutet für die nationale Umsetzung der neuen Richtlinie, dass lediglich Rechnungen, die aufgrund eines oberschwelligen Vergabeverfahrens gestellt werden, unmittelbar von der Richtlinie erfasst werden. Eine strengere Regelung, die auch den Unterschwellenbereich erfassen würde, bedürfte einer entsprechenden (strengeren) Vorgabe durch den nationalen Gesetzgeber.
Anmerkung
Den Kern der Richtlinie bildet die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, elektronische Rechnungen durch ihre Verwaltungen entgegenzunehmen und zu verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungstellung und einer Syntax entsprechen, die in der von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Mit dieser Verpflichtung korrespondiert ein Anspruch der rechnungsstellenden Gläubiger der öffentlichen Verwaltung, elektronische Rechnungen, die den Formatvorgaben entsprechen, an die Verwaltung versenden zu dürfen. Den (privaten) Unternehmen steht es dabei grundsätzlich frei, ob sie ihre Rechnungen in digitaler Form oder in Papierform liefern.
Das semantische Datenmodell, nach welchem Rechnungen erstellt sein müssen, damit die Verwaltungen zur Annahme verpflichtet sind, besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch nicht. Die EU-Kommission soll nach der Konzeption der Richtlinie die zuständige europäische Normungsorganisation erst im Zuge der Umsetzung der Richtlinie mit der Erstellung der Norm beauftragen. Die Vorgaben für die Erstellung eines solchen Normungsauftrages der Kommission ergeben sich insbesondere aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2025/2012 (Normungsverordnung).
Mit Blick auf die konkreten Umsetzungsfristen der Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass für sogenannte zentrale öffentliche Auftraggeber (insbesondere Bundesbehörden) eine Frist von 18 Monaten und für sogenannte subzentrale öffentliche Auftraggeber — hierunter fallen insbesondere kommunale Auftraggeber — eine Frist von 30 Monaten nach Bekanntgabe der europäischen Norm besteht. Aus Sicht der Städte und Gemeinden bleibt daher zunächst die vom Europäischen Normungsinstitut zu entwickelnde Norm sowie die nachfolgende Umsetzung dieser Norm in das nationale Recht abzuwarten.
Die EU-Richtlinie über die elektronische Rechnungstellung bei öffentlichen Aufträgen 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.05.2014 kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliedsbereich des Internetangebotes des StGB NRW unter Fachinfo und Service ≥ Fachgebiete ≥ Bauen und Vergabe ≥ Vergabe abgerufen werden.
Az.: II gr-ko