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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 696/2001 vom 20.11.2001
EU-Verkehrsausschuss zur Marktöffnung im öffentlichen Verkehr
Der federführende Verkehrsausschuß des Europäischen Parlamentes hat in seiner Sitzung im Oktober 2001 seine abschließende Stellungnahme (mit knapper Mehrheit von 26 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung) verabschiedet. Im wesentlichen beinhaltet der Vorschlag folgende Empfehlungen an das EU-Parlament:
Der Hauptstreitpunkt in der Diskussion war die Frage, ob die zuständigen Behörden das Recht haben sollen, Verkehrsleistungen durch eigene Unternehmen zu erbringen (sog. Eigenproduktion), oder ob sie in jedem Fall diese Leistungen öffentlich ausschreiben müssen. Zur Eigenproduktion hat der Verkehrsausschuß beschlossen, daß die zuständige Behörde zur Versorgung der Bevölkerung Verkehrsleistungen selbst oder mit eigenen Unternehmen erbringen und dafür ausschließliche Rechte in Anspruch nehmen oder gewähren kann. Eigene Unternehmen sind Unternehmen, auf die die zuständige Behörde einen beherrschenden Einfluß ausübt sowie mit solchen Unternehmen durch einen beherrschenden Einfluß verbundene Unternehmen. Die zuständige Behörde darf Verkehrsleistungen nur dann selbst oder mit eigenen Verkehrsunternehmen erbringen,
- wenn das zuständige, demokratisch legitimierte Vertretungsorgan eine entsprechende Entscheidung getroffen hat,
- wenn sich die Verkehrsleistung ausschließlich auf den Wirkungskreis der zuständigen Behörde erstreckt,
- wenn der Wert der Beihilfe den Wert der Verkehrsleistung nicht übersteigt,
- wenn die Verkehrsleistung einen Einzugsbereich von max. 50 km nicht übersteigt,
- wenn es sich bei der Verkehrsleistung um eine Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der zuständigen Behörde handelt,
- wenn weder die zuständige Behörde noch das eigene Verkehrsunternehmen am Wettbewerb um gewerbliche Verkehrsleistungen beteiligt sind.
Ein weiterer Vorschlag betrifft das Verhältnis der Verordnung zum allgemeinen Vergaberecht. Die Verordnung soll Vorrang vor den Vergaberichtlinien haben, damit ein einheitlicher Rechtsrahmen für den ÖPNV entsteht.
Es ist zudem klargestellt worden, daß der ÖPNV keine Pflichtaufgabe, sondern eine freiwillige Aufgabe der zuständigen Behörden ist. Die Vertragslaufzeiten sind auf bis zu 8 Jahre für Busse und bis zu 15 Jahre für Schienenfahrzeuge verlängert worden.
Dieser Vorschlag ist nun im Parlament zu diskutieren und mit Zustimmung oder - wovon viele Experten ausgehen - Ablehnung an den Ministerrat weiterzugeben. Im letzten Fall kommt es ggf. zu einem Vermittlungsverfahren. Es ist damit derzeit nicht absehbar, wann und mit welchem Inhalt die Verordnung zur Marktöffnung letztlich in Kraft treten wird.
Az.: III/1 640 - 00