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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 540/2006 vom 29.06.2006
EU-Verordnung Schiene und Straße
Der EU-Verkehrsministerrat hat sich Anfang Juni über den Vorschlag einer Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße geeinigt. Über den gegenwärtig nur in englischer Sprache vorliegenden Verordnungsvorschlag in der Fassung der politischen Einigung kann folgendes übermittelt werden
Die Vergaberichtlinien 2004/17 EG oder 2004/18 EG müssen dann zur Anwendung kommen, wenn Verträge abgeschlossen werden, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Wenn Kommunen so genannte Nettoverträge abschließen, also Zuschüsse gewähren, oder die Verkehrsunternehmen Liniengenehmigungen ohne Zuschüsse erhalten, gelten die vereinfachten Vergabevorschriften und die Möglichkeiten der Direktvergabe nach der Verordnung. Nach europäischem Recht handelt es sich in diesen Fällen um Dienstleistungskonzessionen gem. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2004/18 EG. Dienstleistungskonzessionen sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Soweit diese Voraussetzungen bei Verkehrsdienstleistungsverträgen vorliegen, handelt es sich nicht um Dienstleistungsaufträge, die nach dem allgemeinen Vergaberecht zu vergeben wären. In diesen Fällen kommt ausschließlich die Verordnung zur Anwendung.
Der Verordnungsentwurf in der Fassung der politischen Einigung sieht die Direktvergabe für alle Verkehrsträger vor. Die Direktvergabe ist nicht auf Eisenbahnen beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für Bus, Straßenbahn und U-Bahn. Die Voraussetzung für eine Direktvergabe, nämlich eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle, ist auch im Falle einer Mehrheit von Kommunen erfüllt, wenn zumindest eine Kommune die erforderliche Kontrolle ausübt. Eine 100%ige kommunale Eigentümerschaft ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Es genügt, dass ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht und die Kontrolle anderweitig sichergestellt wird.
Hinsichtlich der Bagatellgrenzen, unterhalb derer im Einzelfall keine wettbewerbliche Vergabe erforderlich ist, einigte sich der Verkehrsministerrat auf einen Marktwert des Verkehrs von weniger als 1 Mio. € oder weniger als 300.000 Kilometer. Für den Fall, dass Verkehrsunternehmen weniger als 20 Fahrzeuge haben, steigen diese Beträge auf jährlich weniger als 1,7 Mio. € oder weniger als 500.000 Kilometer.
Im Fall von Direktvergaben dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften ihren Verkehrsunternehmen nicht mehr ersetzen, als ihnen durch die Übernahme der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen netto an Kosten entstehen. Die Ausgleichsleistungen dürfen danach den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers entspricht. Um den finanziellen Nettoeffekt zu ermitteln, sollen die kommunalen Aufgabenträger nach einem vorgegebenen Berechnungsschema vorgehen.
Az.: III 640 - 00