Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 287/2012 vom 07.05.2012

EU-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Die Europäische Kommission hat die neue De-Minimis-Verordnung zu DAWI angenommen. Die De-Minimis-Verordnung findet auf alle Ausgleichsleistungen für DAWI unterhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in drei Jahren Anwendung und nimmt diese wegen fehlender Wettbewerbsrelevanz vom Beihilfetatbestand aus. Alle im Rahmen des „DAWI-Reformpakets“ im Dezember 2011 erlassenen Rechtsakte sind damit nun endgültig in Kraft.

Eine deutliche Erleichterung für die Kommunen als öffentliche Dienstleistungserbringer bedeutet die Anhebung des Schwellenwertes auf bis zu 500.000 Euro in drei Jahren, der Wegfall des Geltungsbereichs auf Behörden mit weniger als 10.000 Einwohnern und der Begrenzung von Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien auf 500.000 Euro, die entsprechend der Forderungen des DStGB von der Kommission in der neuen Verordnung berücksichtigt wurden (vgl. dazu Mitteilungen 10/2012).

Die neue De-Minimis-Verordnung Nr. 360/2012 ist am 25. April 2012 nach zwei Konsultationsrunden von der Europäischen Kommission angenommen worden. Nach Verabschiedung der von der EU-Kommission im Dezember 2011 durch das „DAWI-Reformpaket“ erlassenen Rechtsakte, der „DAWI-Mitteilung“, der „Freistellungsbeschluss“ und dem „EU-Rahmen“ (DStGB-Aktuell 0112-08 vom 6.01.12) ist nun auch die De-Minimis-Verordnung endgültig in Kraft getreten, die zu dem Zeitpunkt noch als Entwurf vorlag. Der Nachfolger des „Monti-Kroes-Pakets“ ist damit nun komplett.

In der Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Zuwendung für Erbringer von DAWI nicht als staatliche Beihilfen eingestuft wird. Die aus kommunaler Sicht wichtigsten Neuerungen und Änderungen, die zu einer Verwaltungsvereinfachung und mehr Rechtssicherheit führen, sind:

De-Minimis-Schwellenwert
Der Anwendungsbereich der De-Minimis-Verordnung ist eröffnet, wenn es sich um eine Ausgleichsleistung für DAWI handelt, die einen Betrag von bis zu 500.000 Euro in drei Steuerjahren nicht überschreitet. Die Kommission will damit kleinere Fälle, die nicht geeignet sind, sich spürbar auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten auszuwirken, von den Beihilfevorschriften befreien. Der erste Entwurf der De-Minimis-Verordnung sah an dieser Stelle noch einen Schwellenwert von 150.000 Euro pro Jahr vor.

Der höhere Schwellenwert bedeutet mehr Flexibilität für die Kommunen. Neben jährlich laufenden Finanzierungen wird hierdurch auch die Anschubfinanzierung ermöglicht.

Geltungsbereich
Der Anwendungsbereich der neuen De-Minimis-Verordnung ist nunmehr nicht mehr auf lokale Behörden, die eine Bevölkerung von weniger als 10.000 Einwohnern vertreten, beschränkt. Die Verordnung gilt damit für alle Beihilfe gewährenden Stellen. Zum anderen ist die Begrenzung auf begünstigte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. Euro weggefallen.

Der Wegfall der beiden genannten Kriterien ist aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Sowohl die Größe einer Kommune als auch die Beschränkung auf den Jahresumsatz eines begünstigten Unternehmens stellten sachfremde Kriterien da, die zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung geführt und keine Aussage über die Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel getroffen hätten.

Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien
Letztendlich beschränkt die Verordnung die Höhe des Beihilfebetrages bei Beihilfen in Form von Darlehen oder Garantien nicht mehr auf 500.000 Euro in drei Steuerjahren. Entsprechend der horizontalen De-Minimis-Verordnung ist die Höhe des Beihilfebetrages anhand des so genannten „Bruttosubventionsäquivalentes“ zu bestimmen.

Die noch im Entwurf vorgesehene Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 500.000 Euro, die u.a. mit mehr Transparenz begründet wurde, führte zu einer signifikanten Abweichung von der horizontalen De-Minimis-Verordnung und blieb trotz des höheren Höchstbetrages hinter dieser zurück. Durch die Anwendung des Bruttosubventionsäquivalents können Bürgschaften und Garantien entsprechend der allgemeinen Methodik durchaus für einen höheren Darlehenswert übernommen werden.

Die Verordnung wird bis Ende 2018 in Kraft bleiben. Sie ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebotes unter Fachinfo & Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, EU-Beihilferecht abrufbar.

Az.: II/3 810-06

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