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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 614/2004 vom 05.08.2004
EU-Verordnung zum öffentlichen Schuldenstand
Die EU hat eine neue Verordnung über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand vorgelegt. Von dieser Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 sind auch Städte und Gemeinden betroffen. Die bisherigen Regelungen betrafen nur die Erstellung und Übermittlung der vierteljährlichen Daten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen. Sie erfassten jedoch nicht den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand. Die Pflicht der öffentlichen Haushalte, auch über die öffentlichen Schulden zu berichten, geht auf den politischen Willen des Rates Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) zurück. Dieser hat sich bereits im Jahr 1996 durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 auf das europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft verständigt.
Die Verordnung ist zum 22. Juli 2004 in Kraft getreten. Grundsätzlich muss die erste Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand bis spätestens zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Allerdings sieht die Verordnung eine Fristverlängerung bis zum Ende 2005 für die erstmalige Übermittlung der Daten vor. Nach den Unterlagen, die das Statistische Bundesamt am 14./15. Juni 2004 im Fachausschuss Finanz- und Steuerstatistik in Wiesbaden vorgelegt hat, reichen die Daten der vierteljährlichen kommunalen Kassenstatistik für die Erhebung des öffentlichen Schuldenstands aus. Es ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die neue EU-Verordnung zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand keinen weiteren administrativen Aufwand erfordert. Insofern ist nicht zu erwarten, dass durch diese neue Berichtspflicht ähnliche Belastungen auf die Kommunen wie durch die Reform des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zukommen.
Az.: IV 912-01