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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 240/2008 vom 18.03.2008
EU-Wasserrahmenrichtlinie und Runde Tische
Mit Schnellbrief vom 16.01.2008 (Nr. 8/2008) hatte die Geschäftsstelle die Städte und Gemeinden darauf hingewiesen, dass im Jahr 2008 durch die jeweilige Bezirksregierung sog. „Runde Tische“ zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist zu diesen „Runden Tischen“ eingeladen worden. Es sind pro „Rundem Tisch“ 3 Veranstaltungen bis Mitte des Jahres 2008 geplant. Im Rahmen dieser sog. „Runden Tische“ werden insbesondere mögliche Maßnahmen an Gewässern diskutiert und registriert, die zur Verbesserung der Gewässergüte beitragen können.
Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat exemplarisch an einem „Runden Tisch“ teilgenommen und weist in Anbetracht dessen auf Folgendes hin:
1. Es wird als unerlässlich angesehen, dass Vertreter von Städten und Gemeinden an diesen „Runden Tischen“ teilnehmen, weil dort insbesondere auch Maßnahmen an sog. Punktquellen (insbesondere Kläranlagen und Niederschlagswassereinleitungen in Gewässer) diskutiert werden, die Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergebühren haben können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW den Städte und Gemeinden, an den „Runden Tischen“ auf jeden Fall teilzunehmen, um die Diskussionen über mögliche Maßnahmen aktiv mitzuverfolgen und gegebenenfalls auch Einwendungen dahin zu tätigen, dass bestimmte Maßnahmen z.B. unter Kostengesichtspunkten nicht machbar sind.
2. Soweit vorgeschlagen werden sollte, dass die Städte- und Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte vorschlagen sollen, empfehlen wir dringend, nur solche Maßnahmen zu benennen, die bereits im jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt oder Gemeinde vorgesehen sind. Es kann nicht empfohlen werden, weitere Maßnahmen (freiwillig) zu benennen, weil dieses unweigerlich zur Folge haben könnte, dass diese zusätzlich genannten Maßnahmen, die über das Abwasserbeseitigungskonzept hinausgehen, später unter Kostenfolgen umzusetzen sind. Im Übrigen reicht es für das sog. Baseline-Szenario“ aus, wenn zunächst einmal zusammengestellt wird, welche Maßnahmen in den Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden bereits vorgesehen sind und welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Gewässergüte haben werden.
3. Soweit Maßnahmen von anderen Teilnehmern an den „Runden Tischen“ vorgeschlagen werden, empfehlen wir sorgfältig zu prüfen, welche Kostenfolgen für die Städte und Gemeinden entstehen können und zwar insbesondere im Hinblick auf einen Anstieg der Abwassergebühren. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass Maßnahmen von anderer Seite vorgeschlagen werden können, die z.B.
- den Ausgleich der Wasserführung (§ 87 LWG NRW),
- den Gewässerausbau (§ 89 LWG NRW) oder auch
- die Gewässerunterhaltung (§ 90 ff. LWG NRW)
betreffen könnten.
Auch in den vorstehend benannten Aufgabenfeldern werden vorgeschlagene Maßnahmen letztlich in die Finanzierungsverantwortung der Städte und Gemeinden fallen, so dass alle diskutierten und vorgeschlagenen Maßnahmen unter den Gesichtspunkten
- der belegbaren bzw. nachweisbaren Wirksamkeit für die Gewässergüte
- der Machbarkeit bzw. Umsetzbarkeit vor Ort
- und der Finanzierbarkeit (u.a. unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Abwassergebühren)
einer strengen Prüfung zu unterziehen sind. Es kann nicht hingenommen werden, dass Teilnehmer an „Runden Tischen“ Maßnahmen ohne Ende vorschlagen, weil die Finanzierungsverantwortung woanders liegt.
In diesem Zusammenhang wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Europäische Union aus 27 Mitgliedsstaaten besteht. Aus Berichten von Bürgermeistern in Partnerstädten in anderen EU-Ländern ist bekannt geworden ist, dass dort zurzeit teilweise erst an Anschlussgrad von 60 % an den Schmutzwasserkanal erreicht worden ist. Ebenso hat Frankreich kundgetan, dass zunächst die EU-Richtlinie Kommunales Abwasser umgesetzt wird. Diese EU-Richtlinie ist in NRW mit der Kommunal-Abwasser-Verordnung NRW bereits seit Ende des Jahres 2005 nahezu flächendeckend umgesetzt. Dieses zeigt einmal mehr, dass ein Abgleich der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Zusammenhang mit den anderen 26 EU-Mitgliedsstaaten unverzichtbar ist, weil ansonsten eine 1 : 1-Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW im Gleichklang mit den anderen EU-Staaten und den anderen Bundesländern in Deutschland nicht als sichergestellt angesehen werden kann. Der Städte- und Gemeindebund wird deshalb – wie bereits in den vergangenen Jahren - die Landesregierung nachdrücklich auch weiterhin auffordern, eine 1:1 Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW sicherzustellen. Hierzu gehört unter anderem die Darstellung durch das Land NRW, dass keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen werden als in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder in anderen Bundesländern. Außerdem sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt Gespräche mit den Landtagsfraktionen vorgesehen, denen das mit Schnellbrief vom 16.1.2008 mit versandte Positionspapier vom 19.12.2007 (Mitt. StGB NRW Februar 2008 Nr. 141) ebenfalls zugeleitet worden ist.
Wir bitten abschließend noch darum, den Städte- und Gemeindebund darüber zu informieren, falls sich im Verlauf der „Runden Tische“ weitere Kostenspiralen für die kommunale Abwasserbeseitigung oder die kommunalen Haushalte herausstellen sollten.
Az.: II/2 20-21 qu/qu