Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 228/2024 vom 08.03.2024

EuGH bestätigt Entscheidung gegen Scania im Lkw-Kartell

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.02.2024 (C-251/22 P) das Rechtsmittel von Scania gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) zurückgewiesen, mit dem dieses die von Scania erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Bußgeldentscheidung der EU-Kommission wegen der Teilnahme am sog. LKW-Kartell zurückgewiesen hatte.

In der Entscheidung hatte die EU-Kommission festgestellt, dass die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH, drei Unternehmen der Scania-Gruppe, die Lkw für Langstreckentransporte herstellen und verkaufen, gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Verbot von Kartellen verstoßen hatten, indem sie sich von Januar 1997 bis Januar 2011 mit ihren Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligten. Die EU-Kommission verhängte gegen Scania eine Geldbuße in Höhe von 880.523.000 Euro.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die EuGH-Entscheidung ist zu begrüßen. Damit ist auch die letzte Bußgeldentscheidung der EU-Kommission in Verbindung mit dem LKW-Kartell rechtskräftig. Soweit Schadensersatzansprüche – auch von Kommunen oder kommunalen Unternehmen - gegenüber Scania bestehen, entfaltet die Entscheidung gem. § 33b GWB Bindungswirkung in Schadensersatzprozessen. Die Verjährung der Ansprüche gegen Scania war gem. § 33h Abs. 6 S. 2 GWB während der Dauer des Verfahrens gehemmt. Mithin können im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen gerichtlich geltend gemacht werden.

Az.: 21.1.4.8-002/001 gr

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