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StGB NRW-Mitteilung 131/2020 vom 09.12.2019
EuGH setzt enge Grenzen für Wolfsabschuss
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt Genehmigungen zum Abschuss von Wölfen enge Grenzen. Im Urteil der Luxemburger Richter am 10. Oktober 2019 (Az.: C-674/17) werden strikte Bedingungen für Ausnahmen von dem im EU-Recht verankerten Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen beschrieben. Die zuständigen nationalen Behörden müssen künftig nachweisen, dass es keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen gibt. Die Behörden müssen ein klares Ziel definieren und wissenschaftlich belegen, dass der Abschuss diesem Ziel dient und es keine Alternative gibt.
Hintergrund ist ein Fall aus Finnland. Die Wildtierbehörde hatte zwei Jägern den Abschuss von insgesamt sieben Wölfen erlaubt. Begründet wurde diese Maßnahme von der Behörde mit „Bestandspflege“ und der Eindämmung von Wilderei. Mit dem Abschuss sollten Schäden an Hunden verhindert, das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöht und die „gesellschaftliche Toleranz“ gegenüber Wölfen erhöht werden. Gegen die Abschussgenehmigung hatte ein Umweltverband geklagt.
Das oberste finnische Verwaltungsgericht bat den Europäischen Gerichtshof um Rat, wie die EU-Habitatrichtlinie (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG) zum Schutz von Lebensräumen, Tieren und Pflanzen auszulegen sei. Nach der EU-Habitatrichtlinie sind alle „absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung“ grundsätzlich verboten. Dazu zählt auch die Tötung des Wolfs. Allerdings sieht die Richtlinie auch Ausnahmen vor. Der EuGH hat nun die Ausnahmen genauer definiert und der Ansicht der finnischen Behörden widersprochen, wonach eine bestandespflegende Bejagung nachweislich geeignet sei, die Wilderei zu verringern. Jetzt muss das oberste finnische Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Aussagen des EuGH über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen entscheiden.
Anmerkungen StGB NRW
In der EU-Habitatrichtlinie sind bereits Ausnahmen vorgesehen, die der EuGH jetzt präzisiert hat. Der EuGH befasste sich mit dem allgemeinen Ziel der Entnahme von nach Anhang IV der Richtlinie geschützten Tieren. Bisher erlaubte Maßnahmen, zum Beispiel zum Schutz von Tieren oder zur Schadensabwehr, werden durch das Urteil nicht eingeschränkt. Ob das Urteil des EuGH in Deutschland zu einer Zunahme von Klagen gegen Abschussgenehmigungen von Wölfen führt, bleibt abzuwarten.
In Deutschland sind die Bundesländer für das Wolfsmanagement verantwortlich. Daher obliegt es den einzelnen Bundesländern beziehungsweise den in den Bundesländern für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, letale Entnahmen vorzunehmen. Ob diese dann auf lokaler Ebene mit der Jägerschaft oder geschulten Experten zusammenarbeiten, liegt im Ermessensspielraum der Behörden.
Nach derzeitigem Rechtsstand können Wölfe, die sich Menschen auffällig gegenüber verhalten, letal entnommen werden. Dies gilt auch für Wölfe, die wiederholt empfohlene Herdenschutzmaßnahmen überwunden haben und die Gefahr besteht, dass sie hohe wirtschaftliche Schäden anrichten (siehe unter anderem Managementplan Wolf Sachsen). Eine Regulierung der Wolfsbestände ist vor dem Hintergrund des Schutzstatus des Wolfes und des Gefährdungsstatus der deutschen Population nicht möglich. Eine Regulierung ist auch nicht erforderlich. Die Entnahme einzelner Wölfe, die zum Beispiel fortwährend hinreichend geschützte Nutztiere erbeuten, oder die sich dem Menschen gegenüber auffällig verhalten, ist auch in dem jetzigen Status des Wolfs nach geltender Rechtslage möglich. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Wolfsrisse an geschützten und ungeschützten Nutztieren hat BMU zur Präzisierung der Rechtssicherheit für eine Entnahme von übergriffigen Wölfen und der Begrenzung von ernsten landwirtschaftlichen und sonstiger ernster Schäden einen Gesetzesentwurf zur Änderung des BNatSchG am 20. Mai 2019 vorgelegt, der gegenwärtig in den zuständigen Gremien behandelt wird (BMU).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig „ernste“ Schäden, wie von Wölfen gerissene Schafe, für Nutztierhalter als Grundlage für eine Abschussgenehmigung ausreichen. Bisher musste der Tierhalter in seiner Existenz bedroht sein. Bei wiederkehrenden Schäden soll auch der Abschuss von mehreren Wölfen eines Rudels möglich sein, auch wenn nicht konkrete Einzeltiere als Verursacher ausgemacht werden können. Hier ist allerdings ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Rissereignissen erforderlich.
Az.: 26.0.7-001/001 gr