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StGB NRW-Mitteilung 125/2019 vom 22.03.2019
EuGH-Urteil zur Bereichsausnahme im Rettungsdienst
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 21. März 2019 in dem Rechtsstreit Falck Rettungsdienste GmbH u.a./Stadt Solingen über das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf bezüglich der Reichweite der sog. Bereichsausnahme im EU-Wettbewerbsrecht entschieden.
Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände, dass bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in der Notfallrettung und dem qualifizierten Krankentransport in einer Notfallsituation die Bereichsausnahme anwendbar ist. Kreise und kreisfreie Städte können demnach rettungsdienstliche Leistungen weiterhin unter bestimmten Bedingungen ohne europaweite Ausschreibung an gemeinnützige Hilfsorganisationen vergeben.
Der EuGH bestätigt mit dem Urteil das in Nordrhein-Westfalen bewährte Gesamtsystem aus Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Das ist ein wichtiges Signal an die anerkannten Hilfsorganisationen.
Die Landesregierung hat angekündigt, die Entscheidung sorgfältig auszuwerten. Mit den kommunalen Spitzenverbänden und den anerkannten Hilfsorganisationen ist bereits ein gemeinsamer Gesprächstermin Anfang April verabredet.
Das Notfallsystem in Nordrhein-Westfalen ist darauf ausgelegt, dass es vom medizinischen Einzelnotfall über größere Lagen mit mehreren Verletzten oder Erkrankten bis hin zu Großeinsatzlagen oder Katastrophen aufwachsen kann. Zentrales Rückgrat ist das Miteinander haupt- und ehrenamtlicher Strukturen, welche insbesondere im Katastrophen-schutz, aber auch im Rettungsdienst von den anerkannten Hilfsorganisationen mitgetragen werden.
Bereits 2014 hat die Europäische Union die Ausnahmeregelung geschaffen, welche durch den Bundesgesetzgeber zwei Jahre später in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die Luxemburger Entscheidung beantwortet nun die rechtlichen Fragen, die bei mehreren rettungsdienstlichen Vergabeentscheidungen für Unsicherheit gesorgt haben. Dem Urteil des EuGH lag ein Vorabentscheidungsgesuch des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde. Darin war insbesondere zu klären, ob die Notfallrettung oder der qualifizierte Krankentransport unter die Bereichsausnahme fallen und „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ im Sinne des europäischen Vergaberechts sind. Auch über Fragen der Gemeinnützigkeit hatte der EuGH zu entscheiden.
Az.: 15.2.5-003/001