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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 624/2016 vom 12.09.2016
EuGH zu Internetlinks und Urheberrecht
Das Setzen von Links auf externe Internetseiten kann urheberrechtliche Probleme heraufbeschwören und ist daher unter bestimmten Umständen strafbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil vom 08.09.2016 (Az.: C-160/15) entschieden. Danach sind Betreiber kommerzieller Internetseiten dafür verantwortlich, dass Inhalte, auf die per Internetlink verwiesen wird, nicht das Urheberrecht verletzen. Sollte dies dennoch der Fall sein, müsste bewiesen werden, dass der Betreiber die Urheberrechtsverletzung der verlinkten Inhalte nicht kannte.
Anders liegt der Fall bei nicht-kommerziellen Internetseiten. Deren Betreiber müssen nicht prüfen, ob die verlinkten Inhalte Urheberrecht verletzen. Der EuGH geht in seinem Urteil davon aus, dass nicht-kommerzielle Internetbetreiber über die rechtliche Situation verlinkter Inhalte nichts wissen oder vernünftigerweise nichts wissen können. Dies trifft beispielsweise auf die Internetpräsentationen von Städten und Gemeinden zu.
Dem Urteil lag ein Fall aus den Niederlanden aus dem Jahr 2011 zugrunde. Dabei hatte die TV-Schauspielerin Britt Dekker gegen die - durch Internetlinks möglich gemachte - Vorabveröffentlichung eigener Fotos geklagt. Der Streitfall wurde durch sämtliche Instanzen verhandelt und schließlich vom Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) an den EuGH überwiesen.
Az.: 17.0.6.5.2