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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 485/2003 vom 19.05.2003
EuGH zur Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung
Der Europäische Gerichthof in Luxemburg hat sich in einem weiteren Urteil vom 03. April 2003 (AZ: C-116/01) zu der Frage geäußert, wie die Verwertung von Abfällen von der Beseitigung von Abfällen im Rahmen der grenzüberschreitender Abfallverbringung abzugrenzen ist. Der Entscheidung lag ein dem Europäischen Gerichtshof durch ein niederländisches Gericht vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle zugrunde. Vor diesem Gericht war ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen SITA ECO SERVICE Nederlande. BV. und dem Niederländischen Umweltministerium anhängig. SITA ECO SERVICE hatte gegen Bedingungen geklagt, mit denen das niederländische Ministerium seine Genehmigung für die Ausfuhr von Abfällen verknüpft hatte. Im Ergebnis kommt der Europäische Gerichthof unter anderem zu der Auffassung, dass für die Beurteilung eines aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Abfallbehandlungsverfahrens nur der erste Schritt des Vorgangs maßgeblich sei (Rdnr. 45 des Urteils). Wenn die EG-Abfallverbringungsverordnung auf die Verbringung von Abfällen Bezug nähme und zwischen einer Verbringung von zur Beseitigung und einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen unterscheide, stelle sie auf die Behandlung ab, der die Abfälle zugeführt werden sollen, sobald sie an ihrem Bestimmungsort angelangt seien, und nicht auf eine etwaige Weiterbehandlung der so behandelten Abfälle oder ihrer Rückstände, die im Übrigen in einer anderen Aufbereitungsanlage und nach einer neuerlichen Verbringung stattfinden könne.
In diesem Zusammenhang hatte das niederländische Gericht u. a. weiter um Klärung gebeten, ob für die Einstufung der einzelnen Handlungen als Verwertung oder Beseitigung erheblich sei, in welchem Umfang (gemessen am Heizwert) die Abfälle zum Verbrennungsprozess oder (gemessen am Wiederverwendungsgrad des Materials) die Aschereste dieser Abfälle zum Produktionsprozess beitragen würden. Der EuGH weist insoweit ausdrücklich auf sein Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-228/00 (Belgische Zementfabrik) hin (siehe hierzu: Mitt. StGB NRW 2003 Nr. 235, S. 103f.. Dort so der EuGH- sei entschieden worden, dass der Heizwert von Abfällen kein maßgebliches Kriterium dafür sei, ob eine Verbrennung von Abfällen unter das in der Richtlinie genannte Verwertungsverfahren falle. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen, die im Urteil zu der Rechtssache C-228/00 aufgeführt seien, im Ausgangsverfahren erfüllt seien, um dann die Verbrennung der fraglichen Abfälle in Zementöfen als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Geschäftsstelle plant das Bundesumweltministerium keine Änderung des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, wo Mindest-Zulässigkeit-Voraussetzungen für die energetische Verwertung von Abfällen geregelt worden sind. Zu diesen Mindest-Zulässigkeits-Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen 11.000 kJ/kg betragen muss. Diese Heizwert-Maßgabe kann in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nicht mehr zur Anwendung gelangen. Dieses bedeutet aber nicht, dass eine Anwendung für die energetische Verwertung von Abfällen ausgeschlossen ist, die in Deutschland entstehen und in Deutschland energetisch verwertet werden sollen.
Az.: II/2 31-02 qu/g