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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 308/2012 vom 04.05.2012
EuGH zur Aufklärungspflicht öffentlicher Auftraggeber
Auftraggeber dürfen Angebote mit ungewöhnlich niedrigen Preisen erst ausschließen, nachdem sie den Bieter zur Aufklärung der Einzelposten aufgefordert haben. Eine entsprechende Aufklärungspflicht bei unpräzisen Angeboten besteht nicht (EuGH, Urteil vom 29.03.2012, RS. C-599/10).
Auftraggeber müssen bei ihren ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angeboten stets deren Einzelposten überprüfen. Sie sind dabei verpflichtet, die Bieter schriftlich aufzufordern, alle erforderlichen Belege für die Seriosität ihrer Angebote vorzulegen.
Ist das Angebot hingegen nur ungenau oder entspricht es nicht den technischen Spezifikationen der Vergabeunterlagen, so muss der Auftraggeber keine weiteren Erläuterungen des Bieters verlangen. Er darf das Angebot ausschließen. Denn die Verantwortung für ein sorgfältig ausgearbeitetes Angebot liegt allein beim Bieter. (Quelle: Public Sector Aktuell vom 03.04.2012)
Az.: II/1 608-00