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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 748/1999 vom 05.11.1999
EuGH zur Diskriminierung geringfügig beschäftigter Frauen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9.9.1999 (Az.: C-281/97) entschieden, daß geringfügig Beschäftigte nicht von jährlichen Sonderzuwendungen wie das Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden dürfen, wenn dies in der Praxis vor allem weibliche Beschäftigte trifft.
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die nach der Geburt ihres Kindes und einem Erziehungsurlaub ihre Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche reduziert hatte (630-Mark-Job). Der Bundesangestelltentarif (BAT) und der zugehörige Zuwendungs-Tarifvertrag nehmen solche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes aus.
Der Gerichtshof hat die Frage, ob der Ausschluß geringfügig Beschäftigter von tarifvertraglich vereinbarten Sonderzuwendungen eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechtes sei, bejaht, falls sich herausstellen sollte, daß die geringfügig Beschäftigten, für die das tarifvertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld ausgeschlossen wird, im wesentlichen Frauen sind. Eine solche Regelung diskriminiere alle geringfügig beschäftigten Frauen.
Sollten die tarifvertraglichen Regelungen zum Weihnachtsgeld künftig auch für geringfügig Beschäftigte gelten, dann würde sich die Zahl der 630-Mark-Jobs weiter vermindern. So hat das Bundessozialgericht 1984 entschieden, daß Sonderzuwendungen wie das Weihnachtsgeld dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter hinzuzurechnen sind, mit der Folge, daß möglicherweise die Grenze geringfügiger Beschäftigung überschritten werden, und damit die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte gelten.
Quelle: DStGB Aktuell
Az.: I/2 042-05-7