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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 352/2024 vom 16.05.2024
EuGH zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
Der EuGH hat sich in einem Urteil vom 21.03.2024 (C 671/22) mit der Auslegung des Anhangs V Rdnr. 1.2.2 der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zur Fischfauna befasst.
Ausgangspunkt war in Österreich der Antrag auf Errichtung einer Bootshütte in einer Größe von 7 m x 8,5 m im Weißensee (Österreich). Der Antrag wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigte die Ablehnung, weil die Maßnahme bzw. das Vorhaben (Errichtung der Bootshütte) nicht zu einer Verbesserung des Zustands des Sees führe, da durch die Bootshütte die natürlichen Laichplätze der Fische beeinträchtigt würden. Der mit der Revision wiederum befasste Verwaltungsgerichtshof Österreich warf die Grundsatzfrage auf, ob die Versagung der Bewilligung eines Vorhabens durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG nur dann erfolgen kann, wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf den Zustand der betreffenden Wasserkörper (hier den See) haben könne. Deshalb ersuchte dieser den EuGH um eine Vorabentscheidung mit der Frage, ob die Begriffsbestimmungen im Anhang V Rdnr. 1.2.2 der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG für den sehr guten, guten und mäßigen Zustand von Seen dahin gehend auszulegen sind, dass unter störenden Einflüssen“ in der Tabelle „Biologische Qualitätskomponenten – Zeile Fischfauna“ ausschließlich anthropogene (menschengemachte) Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu verstehen sind. Zugleich wurde gefragt, ob eine Abweichung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ von einem sehr guten Zustand, die auf andere störende Einflüsse als anthropogene (menschengemachte) Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, dazu führt, dass die biologische Qualitätskomponente Fischfauna auch in einen nicht so „guten Zustand“ oder einen „mäßigen Zustand“ einzustufen ist.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21.03.2024 (C 671/22) nunmehr klargestellt, dass unter „anthropogener Störung“ jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt und zwar einschließlich jeder Änderung, welche die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten (Dichte, Häufigkeit) beeinträchtigen könne. Hierzu können auch Maßnahmen (Vorhaben) zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gehören. Für die Einstufung des ökologischen Zustandes der Fischfauna können somit alle Störungsursachen von Bedeutung sein, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt. Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen somit dem Kernziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG, welcher darin besteht, einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial sowie einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erhalten bzw. wiederherzustellen (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 C-461/13 - ; siehe dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16 - in Bestätigung einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zur Beseitigung eines Steges als Anlage an einem Gewässer).
Az.: 24.0.1-003/004