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StGB NRW-Mitteilung 706/2001 vom 05.12.2001
Euro-Umstellung im Dienst-, Verwaltungs- und Staatsangehörigkeitsrecht
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) verabschiedet. Am 1. Januar 2002 wird es in Kraft treten. Vor allem in Gebührenvorschriften des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts hat sich der Bundesrat mit seiner Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung durchgesetzt, dass die prinzipielle Neufestsetzung der Euro-Beträge im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro nicht akzeptabel und die Glättungen insbesondere bei den Gebührentatbeständen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zur Lasten der Länder und Gemeinden nicht akzeptiert werden könnten.
Das Gesetz folgt dem Prinzip, Wertvorschriften, denen die Funktion von Signalbeträgen zukommt, in der Regel auf volle 1, 10, 100, 1.000, 5.000, 10.000, 100.000 und 500.000 Euro zu glätten. In einigen Fällen wird die Glättung zum Anlass genommen, eine Anpassung der Höhe der Wertvorschrift an die Rechts- und Preisentwicklung vorzunehmen.
Bei der Umstellung der Gebühren, Ordnungsgelder, Erstattungsgelder sowie vergleichbaren Beträgen geht das Gesetz von folgenden Grundsätzen aus:
- Wegen der Signalwirkung und um die Euro-Einführung bürgerfreundlicher zu gestalten, sollen Gebühren in der Regel durch glatte Eurobeträge ausgedrückt werden.
- Da Gebührenvorschriften den Bürger unmittelbar betreffen, d. h. externe Preis- und Kostenrelevanz besitzen, wird in der Regel einer Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro vorgenommen.
- Bei den gesetzlichen Ermächtigungen für Gebührenordnungen werden die genannten Höchstsätze moderat aufgerundet, um auch in Zukunft dem Verordnungsgeber einen ausreichenden Handlungsspielraum zu verleihen.
Der Kritik der Bundesratsstellungnahme zu dem Gesetzentwurf vom Februar 2001 ist der Bundestag dadurch begegnet, dass er vor allem bei den Gebührensätzen des Staatsangehörigkeitsrechts auf eine Glättung auf 10 Euro verzichtet hat und den Eurobetrag der jetzigen DM-Gebühr möglichst angenähert hat. Die Gebühren nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes betragen künftig 255 Euro (bisher 500 DM, Gesetzentwurf: 250 Euro) und 51 Euro (bis 100 DM).
Das gleiche gilt für die Gebührensätze der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung und in § 90 Ausländergesetz. Bei den bisher auf 90, 100, 120 und 140 DM lautenden Sätzen der Ausländergebührenverordnung wird die neue Gebühr 1 Euro über der Hälfte des DM-Betrages liegen (also z. B. bisherige Gebühr: DM 100, künftige Gebühr 51 Euro).
Neu in das Gesetz aufgenommen wurde während des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag die Euro-Umstellung von der Gebühr für die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises in § 1 Abs. 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes von bisher 15 DM auf 8 Euro.
Quelle: DStGB Aktuell 4401 vom 2. November 2001
Az.: I/2 113-01