Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 82/2001 vom 05.02.2001

Euro und Steuern - Besteuerungszeiträume vom 2002

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Einführung des Euros wurde mehrmals die Frage aufgeworfen, in welcher Währung (DM oder Euro) die Finanzverwaltung nach dem 31. Dezember 2001 Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbescheide für Besteuerungszeiträume vor 2002 erteilen wird. Für die Städte und Gemeinden ist die Vorgehensweise der Finanzverwaltung unter EDV-technischen Aspekten von Interesse. Das BMF hat den Deutschen Städte- und Gemeindebund in einem Schreiben über die beabsichtigte Vorgehensweise unterrichtet.

Nachfolgend geben wir die Ausführungen des BMF zur Gewerbesteuer und Grundsteuer im Wortlaut wieder:

"Gewerbesteuer

In Gewerbesteuermessbescheiden, die nach dem 31. Dezember 2001 erteilt werden und Erhebungszeiträume vor 2002 betreffen, werden die Messbeträge sowohl in Euro als auch in DM festgesetzt. Hierdurch soll berücksichtigt werden, dass einerseits das materielle Steuerrecht für Besteuerungszeiträume vor 2002 grundsätzlich weiterhin auf DM-Beträge abstellt (vgl. § 36 GewStG i.d.F. des Steuer-Euroglättungsgesetzes), andererseits die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 keine gültige Währung mehr sein wird. Die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuermessbeträge werden in den o. g. Bescheiden ausschließlich in DM ermittelt und dargestellt.

Soweit die Finanzämter für den Erlass der Gewerbesteuerbescheide zuständig sind, wird das Leistungsgebot (‚Bitte zahlen Sie spätestens am ...‘) zu nach dem 31. Dezember 2001 ergehenden Steuerbescheiden ausschließlich in Euro erteilt, da nach diesem Zeitpunkt die Zahlungspflicht nur noch in Euro erfüllt werden kann.

Soweit Gewerbesteuermessbescheide den Kommunen oder kommunalen Gebietsrechenzentren im Wege des Datenträgeraustausches mitgeteilt werden, werden bis einschließlich Erhebungszeitraum 2001 grundsätzlich DM-Beträge (Ausnahme: festgesetzter Gewerbesteuermessbetrag auch in Euro), ab Erhebungszeitraum 2002 ausschließlich Euro-Werte übermittelt.

Grundsteuer

Einheitswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2002 werden in nach dem 31. Dezember 2001 ergehenden Bescheiden sowohl in Euro als auch in DM festgestellt. Die Berechnung des Einheitswertes erfolgt jedoch ausschließlich auf DM-Basis (vgl. § 30 BewG und § 152 Abs. 2 BewG, jeweils in der Fassung des Steuer-Euroglättungsgesetzes).

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags folgt der für die Einheitswertfeststellung getroffenen Entscheidung."

(Quelle: DStGB AKTUELL v. 12.01.2001)

Az.: IV/1 960-00/3

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