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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 632/2015 vom 29.09.2015
Europäische Kommission zu Streitschlichtung bei TTIP
Die Europäische Kommission hat ihre Position hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten im Rahmen von TTIP geändert. Es soll jetzt zu einer so genannten Investitionsgerichtsbarkeit anstelle des bisherigen Investitionsschutzverfahrens kommen. Konkret bedeutet dies, dass die bisherigen Schiedsgerichte, die oft auch mit privaten Interessensvertretern besetzt sind und folglich keine Gerichte im eigentlichen Sinne sind, durch ein mehr staatlich gelenktes System ersetzt werden sollen. Die Investitionsgerichtsbarkeit soll nach Übernahme durch die WTO-Mitglieder bei allen Außenhandelsabkommen der EU zugrunde gelegt werden, demnach auch bei der Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA (siehe auch StGB NRW-Mitteilung vom 21.09.2015).
Die Kommission folgt damit den Beiträgen des Europäischen Parlaments, der MitgliedÂstaaten, der Parlamente der Mitgliedstaaten und aller Interessenträger, die sich an der öffentlichen Konsultation zum Investitionsschutz beteiligt haben. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass alle Beteiligten dem System uneingeschränkt vertrauen können. Es basiert auf denselben Grundsätzen wie heimische und internationale Gerichte. Der Vorschlag für die neue Investitionsgerichtsbarkeit enthält folgende grundlegende Verbesserungen:
- Schaffung einer öffentlichen Investitionsgerichtsbarkeit, die aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht besteht;
- Urteile werden von öffentlich bestellten, hochqualifizierten Richterinnen und Richtern gefällt; ihr Anforderungsprofil richtet sich nach dem der Mitglieder ständiger internationaler Gerichte wie dem Internationalen Gerichtshof und dem WTO-Berufungsgremium. Das neue Berufungsgericht arbeitet zudem nach ähnlichen Grundsätzen wie das WTO-Berufungsgremium;
- Genaue Festlegung der Bedingungen für Investoren, einen Streitfall vor Gericht zu bringen. Zum Beispiel soll es eine Beschränkung auf Fälle wie gezielte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Religion oder Nationalität, Enteignung ohne Entschädigung oder Rechtsverweigerung geben;
- Stärkung des Regelungsrechts der Regierungen und Garantie dessen in den Bestimmungen der Handels- und Investitionsabkommen.
Hinzu kommt, dass die oben genannten Elemente das jetzt schon bestehende EU-Konzept stützen sollen, welches Wert darauf legt, dass die Verfahren transparent und die Anhörungen öffentlich sowie die Stellungnahmen online einsehbar sind. Parteien, die ein Interesse an dem Streitfall haben, erhalten das Recht, dem Rechtsstreit beizutreten. Ferner soll das „Forum-Shopping“ (Wahl des günstigsten Gerichtsstands) ausgeschlossen, das Völkerrecht und innerstaatliches Recht klar voneinander abgegrenzt und Mehrfach- und Parallelverfahren vermieden werden.
Der EU-Vorschlag ist noch nicht gültig. Er wird jetzt von der Kommission mit dem Rat und dem Europäischen Parlament besprochen. Danach soll der Entwurf als Gesprächsgrundlage für die Gespräche und Verhandlungen mit den USA und für andere laufende oder künftige Verhandlungen dienen und mit den Partnern abschließend beraten werden. Der Wortlaut des Vorschlags ist in Englisch im Internet abzurufen unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/september/tradoc_153807.pdf .
Az.: 28.5.2-001/001