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StGB NRW-Mitteilung 235/2008 vom 11.03.2008
Europäischer Gerichtshof zu Eignungs- und Zuschlagskriterien
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2008 (C-532/06) grundlegende Ausführungen zur Trennung der Eignungs- und Zuschlagskriterien durch einen Auftraggeber sowie zur Vorabbekanntmachung von Gewichtungskoeffizienten für anbietende Unternehmen gemacht.
Trennung von Eignungs- und Prüfungskriterien
In der Ausschreibung einer griechischen Gemeinde zur Erstellung einer Studie über Katasteraufnahme und Stadtplanung etc. wurden als Zuschlagskriterien – in der Reihenfolge ihrer Bedeutung – erstens die nachgewiesene Erfahrung des Sachverständigen auf dem Gebiet entsprechender Studien innerhalb der letzten drei Jahre, zweitens das Personal und die Ausstattung des Büros und drittens die Fähigkeit genannt, die Studie im vorgesehenen Zeitraum unter Berücksichtigung der von dem Büro übernommenen Verpflichtungen und seines wissenschaftlichen Potentials durchzuführen.
In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 der EU (EU-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie) als „Zuschlagskriterien“ Kriterien ausgeschlossen sind, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter und mit der Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen.
Demzufolge hat der EuGH festgestellt, dass die Art. 23 Abs. 1, 32 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 dem entgegenstehen, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Erfahrungen der Bieter, deren Personalbestand und deren Ausrüstung sowie deren Fähigkeit, den Auftrag zum vorgesehenen Zeitpunkt zu erfüllen, nicht als „Eignungskriterien“, sondern als „Zuschlagskriterien“ berücksichtigt.
Obwohl damit rechtlich und in der Sache vom EuGH keine neuen Akzente festgestellt werden, zieht das Urteil vom 24. Januar 2008 nochmals eine deutliche vergaberechtliche Trennlinie zwischen den Eignungskriterien einerseits und den Zuschlagskriterien andererseits.
Vorabbekanntgabe der Gewichtungskoeffizienten und der Unterkriterien für die Zuschlagsentscheidung
Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Vergabeausschuss der Gemeinde erst im Rahmen des Bewertungsverfahrens Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien festgestellt. So legte er eine Gewichtung von 60 %, 20 % bzw. 20 % für die drei in der Vergabebekanntmachung genannten „Zuschlagskriterien“ fest.
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zu Recht festgestellt, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet. Der damit bestätigte Grundsatz der Gleichbehandlung schließt auch eine Verpflichtung zur Transparenz ein.
Darüber hinaus geht aus Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 hervor, dass die Auftraggeber bei Aufträgen, die auf das wirtschaftlich günstigste Angebot vergeben werden sollen, in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben haben, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der diesen zuerkannten Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung verlangt Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 im Lichtes des in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und der Verpflichtung zur Transparenz, dass alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden, und ihre relative Bedeutung den potentiellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote bekannt sind.
Demnach darf ein öffentlicher Auftraggeber keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.
Der Europäische Gerichtshof sieht daher darin, dass der Vergabeausschuss der Gemeinde in der Vergabebekanntmachung nur die Zuschlagskriterien als solche genannt und im Nachhinein, nach Abgabe der Angebote und Eröffnung der Interessenbekundungen, sowohl die Gewichtungskoeffizienten als auch die Unterkriterien für diese Zuschlagskriterien festgelegt hat, zu Recht einen eindeutigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Publizität, die in Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 zum Ausdruck kommt.
Az.: II/1 608-00