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StGB NRW-Mitteilung 386/2010 vom 15.09.2010
Europäischer Gerichtshof zum deutschen Glücksspiel-Monopol
Mit Urteilen vom 8. September 2010 hat der Gerichtshof der Europäischen Union das in Deutschland bestehende staatliche Sportwettenmonopol in seiner spezifischen Ausgestaltung und Anwendung für europarechtswidrig erklärt (Rechtssachen C-316/07 u.a., C-46/08). Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstelle. Eine solche Beschränkung durch die Schaffung staatlicher Monopole könne allerdings grundsätzlich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass die staatliche Regelung Glücksspiele in kohärenter und systematischer Weise begrenze.
Es gebe berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung diese Anforderungen nicht erfülle. So führten die Inhaber staatlicher Monopole zum einen intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernten sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betrieben oder duldeten die deutschen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert würde, obwohl diese Spiele ein höheres Suchtpotenzial aufwiesen als die vom Monopol erfassten Spiele.
Der Gerichtshof legte aber auch dar, dass die Mitgliedsstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügten. Sie seien daher nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse zum Glücksspiel anzuerkennen. Auch das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Verbot des Glücksspiels im Internet sei angesichts der erhöhten Gefahren im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen europarechtlich zulässig.
Mit einem weiteren Urteil vom selben Tag stellte der Gerichtshof klar, dass nationale Monopolregelungen, die gegen Europarecht verstoßen, auch während der Übergangszeit, die erforderlich ist, um sie mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden dürfen (Rechtssache C-409/06).
Die Urteile sind im Internetauftritt des Gerichtshofs der Europäischen Union unter http://curia.europa.eu/ abrufbar.
Az.: I/2 101-23