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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 480/2016 vom 14.06.2016
Europäischer Gerichtshof zur Aufhebung der Präklusionswirkung
Das MKULNV hat mit Erlass vom 30.05.2016 an die Umweltschutzbehörden des Landes NRW Vollzugshinweise für das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des EUGH zur Aufhebung der Präklusionswirkung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz bis zur Anpassung der gesetzlichen Regelungen gegeben.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.10.2015, Rs. C-137/14, entschieden, dass die Präklusionsvorschriften der § 2 Abs. 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als europarechtswidrig anzusehen sind, da sie gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 (UVP-Richtlinie) und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 (IED-Richtlinie) verstoßen. Die Präklusionsvorschriften beschränken nach Auffassung des Gerichtshofs in unzulässiger Weise die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann. Sie stellen damit Bedingungen auf, welche die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten europarechtswidrig einschränken.
Auch wenn die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 S. 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH war, ist sie entsprechend seinen Ausführungen als europarechtswidrig einzustufen. Sie schränkt die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten aus denselben Gründen wie § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG unzulässig ein und verstößt damit gegen die vorstehend genannten europäischen Gerichtszugangsregelungen. Dies hat das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 31.03.2016 (Aktenzeichen 8 B 1341/15) bestätigt.
Die zuständigen Behörden haben daher die Präklusionsvorschrift nach § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG nicht anzuwenden, soweit der EuGH die nationalen Präklusionsvorschriften für europarechtswidrig erklärt hat. Europarechtswidrig sind die Vorschriften nach den Ausführungen des EuGH insoweit, als sie die Gründe beschränken, auf die ein Rechtsbehelfsführer einen Rechtsbehelf stützt. Nicht für europarechtswidrig hat der EuGH demgegenüber eine Beschränkung der Gründe erklärt, die im Verwaltungsverfahren gegen eine Verwaltungsentscheidung geltend gemacht werden können. Danach ist der Ausschluss von Einwendungen im Verwaltungsverfahren nach § 10 BImSchG bzw. des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 BImSchG weiter zulässig.
Das BMUB beabsichtigt, § 10 Abs. 3 BImSchG im Rahmen der aktuellen Änderung des UmwRG entsprechend anzupassen. Bis zur Änderung des BImSchG gibt das MKULNV mit dem Erlass Vollzugshinweise für die Umweltschutzbehörden. Der Erlass steht StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliedsbereich des Internetangebotes des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Fachinfo und Service > Fachgebiete > Umwelt, Abfall und Abwasser zum Download zur Verfügung.
Az.: 23.0.16-001/001