Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 546/2008 vom 01.08.2008

Europäischer Gerichtshof zur In-House-Vergabe von IT-Dienstleistungen

Mit Urteil vom 17. Juli 2008 hat der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (Az. C-371/05) die Voraussetzungen einer In-House-Vergabe kommunalfreundlich angewandt. Eine italienische Gemeinde hatte die Verwaltung ihrer IT-Dienstleistungen an eine von ihr mehrheitlich gehaltene privatrechtliche Gesellschaft (S.p.A.) ohne Ausschreibung übertragen. An der Gesellschaft waren weitere Nachbarkommunen und von Kommunen getragene privatrechtliche Gesellschaften beteiligt.

Der EuGH bejaht eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen als Voraussetzung eines In-House-Geschäftes, weil die Gemeinde als Mehrheitsaktionärin die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der S.p.A. bestimmen könne. Unerheblich sei die Beteiligung der Privatgesellschaften, da diese von Kommunen getragen werden. Allein die theoretische Möglichkeit einer Öffnung für privates Kapital genüge nicht zur Verneinung eines In-House-Geschäftes. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten, insbesondere wenn schon bei der Auftragsvergabe die private Beteiligung feststeht (vgl. Rechtssache Mödling, AZ. C- 29/04), sei diese Möglichkeit relevant. Auch die weitere Voraussetzung eines In-House-Geschäftes, eine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber, sei erfüllt, da bei von mehreren öffentlichen Auftraggebern getragenen Gesellschaften auf die Tätigkeit gegenüber allen Gesellschaftern abzustellen sei.

Die Entscheidung kann leider nur in französischer Sprache hier abgerufen werden:
curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl

(Quelle: Marc Lechleitner, Vertreter des Landes Brandenburg bei der EU)

Az.: II/1 608-45

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