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StGB NRW-Mitteilung 355/2009 vom 02.06.2009
Europäisches Parlament zur Patientenmobilität
Das Europäische Parlament hat Ende April2009 das allgemeine Ziel der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Richtlinie über die Rechte von Patienten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in erster Lesung unterstützt. Danach soll es künftig für Patienten einfacher werden, Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch zu nehmen und auch die Kosten dafür vollständig zurückerstattet zu bekommen. Zudem
sollen Patienten genau über ihre Rechte informiert werden, wenn sie außerhalb ihres Heimatlandes behandelt werden.
Die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung soll sicherstellen, dass Patienten keine Hindernisse überwinden müssen, wenn sie Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen in Anspruch nehmen. Auch soll sie das Recht auf Rückerstattung von Kosten nach einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat klären. Diese Rechte wurden vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, es gibt jedoch noch keine EUGesetzgebung, die sie implementiert. Die Richtlinie soll weiterhin ein hochwertiges, sicheres und effizientes Gesundheitswesen garantieren und zwischen den Mitgliedstaaten Mechanismen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen herstellen.
Die Richtlinie sieht vor, dass Patienten das Recht haben, Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch zu nehmen. Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ein System einzuführen, bei dem man eine Vorabgenehmigung für die Rückerstattung der Kosten von Krankenhausleistungen einholen muss. Solch ein System kann unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden, z.B. wenn das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems des Mitgliedstaates anderenfalls ernsthaft
untergraben werden könnte.
Das Parlament ist mit diesem Prinzip einverstanden, möchte aber, dass die Mitgliedstaaten selbst definieren, was Krankenhausleistungen sind, und nicht die Kommission, wie ursprünglich vorgeschlagen wurde. Des Weiteren betont es, dass die vorherige Genehmigung kein Hindernis für die Freizügigkeit der Patienten darstellen darf.
Bezüglich der Rückerstattung der angefallenen medizinischen Kosten stimmen die Abgeordneten der allgemeinen Regel zu, die besagt, dass die Behandlungskosten den Patienten bis zu der Höhe zurückerstattet werden, die sie auch in ihrem eigenen Heimatland erstattet bekämen. Sie fügen hinzu, dass Mitgliedstaaten entscheiden können, auch andere damit in Verbindung stehende Kosten zu erstatten, wie Kosten therapeutischer Behandlungen, Unterkunfts- und Reisekosten.
In der Praxis würden diese Regelungen bedeuten, dass Patienten im Voraus die Kosten übernehmen müssten und erst später diese zurückerstattet bekämen. Aus diesem Grund fügten die Abgeordneten die Bestimmung hinzu, dass Mitgliedstaaten ihren Patienten ein System der freiwilligen vorherigen Benachrichtigung anbieten können. Im Gegenzug würden die Kosten direkt an das behandelnde Krankenhaus überwiesen werden. Die Abgeordneten betonen, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass von Patienten, die Vorausgenehmigungen erhalten haben, Vorab- oder Ausgleichszahlungen nur in dem Umfang verlangt werden dürfen, der auch bei einer Behandlung zu Hause angefallen wäre. Die Kommission soll überprüfen, ob eine Verrechnungsstelle (Clearing-Stelle) eingerichtet werden sollte, um die Rückerstattungen der Kosten über Ländergrenzen, Gesundheitssysteme und Währungszonen hinweg zu erleichtern.
Weiterführende Informationen sind dem Internetangebot der EU unter
www.europarl.europa.eu/activities/plenary/ta.do;jsessionid=
3220ED7FACB24DA065D012CF740B17F6.node2?language=DE zu entnehmen.
Az.: III 80 - 35