Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 370/2004 vom 03.05.2004

Europawahl 2004 und Beförderung der Wahlbriefe

Das Bundesministerium des Innern hat mit der Deutschen Post AG einen Vertrag über die Beförderung von Wahlbriefen aus der Freitags- und aus der Samstagskastenleerung vor dem Wahltag, Sonntag, den 13. Juni 2004, abgeschlossen. Dabei ist folgendes festzustellen:

Die amtlichen Wahlbriefe aus den Freitagskastenleerungen vom 11. Juni 2004, die nicht bereits gem. den Vorgaben des § 2 Nr. 3 der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) im Regelnetz zugestellt werden konnten, und die Wahlbriefe aus den Samstagskastenleerungen vom 12. Juni 2004 bis 16.00 Uhr werden von der Deutschen Post AG stationär bearbeitet, gezählt und den zuständigen Stellen am Wahlsonntag, den 13. Juni 2004, zwischen 10.00 und 16.00 Uhr im gesamten Bundesgebiet gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Die Deutsche Post AG stellt die Wahlbriefe den auf den Wahlbriefen angegebenen Adressaten zu. Sofern abweichend davon am Wahlsonntag an andere Stellen zugestellt werden soll oder eine Postfachanschrift angegeben ist, ist zu veranlassen, dass über die Kreiswahlleiter bis zum 14. Mai 2004, spätestens aber bis zum 19. Mai 2004 an die

Deutsche Post AG
Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF Öffentlicher Sektor
z. Hd. Herrn Beckmann
Postfach 11 04 27
10834 Berlin

Name und zustellfähige Anschrift (mit Straße und Hausnummer) der dafür zuständigen Stellen mitgeteilt werden.

Die Mitteilung kann auch per Fax: 030/627 81-1118 oder per E-Mail: f.beckmann@deutschepost.de erfolgen. (Telefon von Herrn Beckmann: 030/627 81-1120)

Der Bund übernimmt die zusätzlichen Kosten für diese Sonderleistungen der Deutschen Post AG.

Von den Sonderzustellungen aufgrund der getroffenen Vereinbarungen bleiben die „normalen“ Zustellungen am Samstag, den 12. Juni 2004, unberührt und erfolgen wie gewohnt (einschließlich Einsortieren in ein Postfach). Die Sonderzustellungen am Wahlsonntag können nicht als Einsortieren in ein Postfach erfolgen.

Az.: I/2 024-80

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