Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 252/1999 vom 20.04.1999
Europawahl: Eintragung von Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis
Nachfolgend veröffentlichen wir ein Schreiben des Landeswahlleiters des Landes Baden-Württemberg vom 24.02.1999, daß von der Problematik her auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen exakt übertragbar ist. Das Schreiben befaßt sich mit den Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis für die Europawahl 1999.
Der Landeswahlleiter des Landes Baden-Württemberg teilt mit Schreiben vom 24.02.1999 folgendes mit:
"Das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber hat, in Kenntnis der erwähnten Richtlinie in § 17 a Abs. 1 EuWO bestimmt, daß wahlberechtigte Unionsbürger auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen sind. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a EuWO ist schriftlich bis spätestens zum 34. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 EuWO). Auch die weiteren Vorschriften der Europawahlordnung, insbesondere § 17 a Abs. 4 ff., § 19 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 A und § 83, machen deutlich, daß der Verordnungsgeber von den Unionsbürgern verlangt, ihren Antrag vor jeder Europawahl zu wiederholen, falls sie in das Wählerverzeichnis eingetragen werden wollen. Auf Nr. 2.1.4 EuWVwV vom 15. Januar 1999 wird hingewiesen.
Eine Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen von Unionsbürgern, die 1994 einen Eintragungsantrag gestellt hatten, scheidet im übrigen schon aus tatsächlichen Gründen aus, weil die Antragsunterlagen aus dem Jahr 1994 bereits zu vernichten waren und deshalb heute nicht mehr zur Verfügung stehen. Ob für spätere Europawahlen eine andere Regelung getroffen werden wird, bleibt abzuwarten"
Az.: I/2 05-05