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StGB NRW-Mitteilung 245/1999 vom 20.04.1999
Europawahlordnung wird geändert
Das Bundesministerium des Innern hat uns die zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vorgesehene Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung übersandt. Die im Wege der Stellungnahme durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld kritisch bewertete Einführung einer neuen Anlage 2 b mit dem dadurch verursachten gesteigerten Verwaltungsaufwand wurde trotzdem beibehalten. Verbesserungsvorschläge der Bundesvereinigung blieben insoweit unberücksichtigt.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geändert wurde jedoch der in § 27 Abs. 2 neu einzufügende Satz 3 der Europawahlordnung. Dieser sieht nunmehr vor, daß für den Fall, daß der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, die Unterschrift fehlen kann und statt dessen der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden kann. Im bisherigen Entwurf war für den Fall der Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen die Regelung getroffen, daß der Name des beauftragten Bediensteten einzudrucken ist . Diese Änderung ist auf einen Vorschlag der Bundesvereinigung zurückzuführen und dürfte deshalb zu einer Erleichterung führen, weil nunmehr nicht im Vorfeld eine Festlegung auf einen bestimmten Bediensteten zu treffen ist.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 3. März 1999 ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom 8. März 1999 auf den Seiten 293 bis 299 veröffentlicht.
Quelle: DStGB Aktuell 1099 vom 12. März 1999
Az.: I/2 05-05