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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 230/2016 vom 11.03.2016
Evaluierung der Zweckentfremdungsregelung
Die Zweckentfremdung von Wohnraum kann in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erhebliche Probleme bereiten. Zur Verringerung dieser Problematik gab es in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1995 bis 2006 zwei landesweite Verordnungen, die eine Gebietskulisse beinhalteten. Seit Januar 2012 können die Kommunen durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf (§ 10 des Wohnungsaufsichtsgesetzes).
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hatte das IfS Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH beauftragt, in Kooperation mit Timourou Wohn- und Stadtraumkonzepte ein Gutachten zu erarbeiten, das das Ziel hat, die Satzungsregelung hinsichtlich ihrer Praxisrelevanz zu evaluieren. Der Endbericht liegt mittlerweile vor und kann hier heruntergeladen werden: http://www.mbwsv.nrw.de/wohnen/Wohnungsaufsicht_Mieterschutz/Zweckentfremdung_von_Wohnraum/index.php
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die konkrete Anwendungspraxis im Umgang mit Zweckentfremdung und ihre Erfolge im Wesentlichen vom Umfang und der Art der Zweckentfremdung, der Personalausstattung und organisatorischen Einbindung sowie den verfolgten strategischen Zielen in den jeweiligen Städten abhängen. Entsprechende Satzungen gibt es bis jetzt nur in vier Großstädten, häufigster Anwendungsfall ist hier die Zweckentfremdung als Ferienwohnung.
In den kleinen Städten lassen sich aktuell in der Regel nur vereinzelte Zweckentfremdungs- bzw. Verdachtsfälle feststellen. Die Nutzen-Kosten-Relation sei hier äußerst ungünstig, weswegen in diesen Städten solche Fälle zumeist geduldet oder im Rahmen anderer Instrumente angegangen werden. Insgesamt, so das Gutachten, eigne sich das Instrument der Satzung aber oft, um den Verhandlungsprozess mit den Eigentümern zu verbessern und könne deshalb von strategischer Bedeutung sein.
Az.: 20.4.2.1-004/001