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StGB NRW-Mitteilung 365/1999 vom 05.06.1999
Experimentierklausel zur Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 1999 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes angenommen, dessen Schwerpunkt die Einfügung einer Experimentierklausel zur Pauschalierung von Leistungen der Sozialhilfe in § 101 a BSHG ist.
Danach sollen die Landesregierungen die Träger der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung ermächtigen können, in Modellvorhaben solche Leistungen der Sozialhilfe pauschaliert zu erbringen, für die Beiträge nicht schon durch oder aufgrund des BSHG festzusetzen sind. Die Pauschalbeträge sind danach für einen bestimmten Bedarf festzusetzen und müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden.
Die Modellvorhaben sollen einschließlich ihrer Auswertung spätestens am 31.12.2004 enden. Nähere Einzelheiten über Dauer und Ausgestaltung der Modellvorhaben, über die Bemessung der Pauschalbeträge für Einzelne oder für Haushalte und über die Voraussetzung für die Teilnahme von Hilfeberechtigten und über die Auswertung der Modellvorhaben werden in Länderrechtsverordnungen festgelegt.
Az.: III 801 - 1